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Samstag, 14. August 2021

Möglichkeit der Annahme eines künftigen Angebots

Im Folgenden geht es um ein eher spezielles Problem, das aber auch im Rahmen der juristischen Ausbildung von Interesse ist.

Es handelt sich um die Möglichkeit der Annahme eines künftigen Angebots.

Der Bundesgerichtshof hat in einer ganz neuen Entscheidung klargestellt, dass die bloße Möglichkeit, ein Vertragsangebot anzunehmen, nicht gepfändet werden kann.

BGH Beschluss VII ZB 15/18 vom 23. Juni 2021:

„Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes, etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar.“

An sich scheint diese Aussage eindeutig zu sein, und man fragt sich, wie eine derartige Fallgestaltung überhaupt zum Bundesgerichtshof gelangen konnte. Denn immerhin sind bloße Aussichten auf irgendetwas Zukünftiges rechtlich unverbindlich. So ist es z.B. unerheblich, dass man möglicherweise einmal etwas erben könnte etc.

Allerdings ist die entgegengesetzte Denkweise auch nicht völlig unbekannt im Zivilrecht. Mir ist sogleich die Situation eingefallen, in welcher jemand einem Empfänger ein schriftliches Vertragsangebot macht, dieses dann später mündlich widerruft, wobei der Empfänger aber zuerst von dem Widerruf Kenntnis nimmt.

Hier nimmt die herrschende Meinung an, dass es nicht gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB verstoße, wenn der Empfänger sich auf die Verspätung des Widerrufs berufe. Seine Schutzwürdigkeit sei gegeben, da dem Erklärungsempfänger schon allein durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Angebot eine Chance gegeben wurde, über den Antrag zu entscheiden, der insoweit schon dem Vermögen des Empfängers zuzurechnen sei.

Also ist die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Angebot schon ein Vermögenswert. Dann ist die Entscheidung des BGH vielleicht doch nicht so selbstverständlich.

Wer den Fall mit dem Zugang nicht kennt, sollte Fall Nr. 3 meinem eBook* „Juristische Übungsfälle BGB AT“ durcharbeiten:

 

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