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Sonntag, 6. März 2022

Rechtsscheinhaftung bei der UG

Mit Urteil vom 13. Januar 2022 – III ZR 210/20 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsscheinhaftung eines Vertreters bei einer UG klargestellt, wenn er den Zusatz zur Haftungsbeschränkung nicht anführt.

Dazu der Leitsatz:

„Weist eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a GmbHG nicht - wie im Gesetz vorgesehen - ihre Rechtsform und die Haftungsbeschränkung in der Firma aus, haftet ihr im Rechtsverkehr auftretender Vertreter für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein gemäß § 311 Abs. 2 und 3, § 179 BGB analog (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11).“

Zunächst verneint das Gericht eine Haftung des Vertreters aus § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB


„Eine auf die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gestützte Eigenhaftung (§ 311 Abs. 3 Satz 2 BGB) des Beklagten hat das Oberlandesgericht zwar ebenfalls zu Recht verneint (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 27. Oktober 2005 aaO Rn. 24 mwN), denn es hat besondere Anhaltspunkte für eine über das gewöhnliche Verhandlungsvertrauen hinausgehende Vertrauensbeziehung (vgl. dazu Senat aaO Rn. 26; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1989 - XI ZR 173/88, WM 1989, 1923, 1924 und vom 5. April 1971 - VII ZR 163/69, BGHZ 56, 81, 84 f) nicht feststellen können. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere genügt das Provisionsinteresse, das jeder Handelsvertreter, Prokurist - wie vorliegend der Beklagte bei Vertragsabschluss - oder sonstige Angestellte am Abschluss eines Vertrages hat, nicht, um seine persönliche Haftung zu begründen (vgl. zB BGH, Urteile vom 17. Oktober 1989 aaO und vom 5. April 1971 aaO S. 84 jew. mwN).“


Dann aber kann sich die Haftung aus anderen Erwägungen ergeben


„b) Die Vorinstanz hat aber übersehen, dass eine persönliche Haftung des Beklagten deswegen in Betracht kommt, weil der Beklagte dem Kläger gegenüber die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft nicht zum Ausdruck brachte, vielmehr sogar weitgehend den Rechtsformzusatz "UG" nicht führte. 

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende - gleichgültig, ob er der Geschäftsführer oder ein anderer Vertreter ist - wegen Verstoßes gegen § 4 GmbHG unter Rechtsscheingesichtspunkten analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 84/05, WM 2007, 833 Rn. 14 mwN)…

bb) Nichts anderes gilt, wenn es sich bei dem vertretenen Unternehmen um eine Unternehmergesellschaft ("UG") handelt…“


Weiterführende Literatur


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Hier ist ein weiterer Artikel zum Gesellschaftsrecht


Haftung des Schein-Kommanditisten bei einer Schein-KG



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