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Dienstag, 1. Februar 2022

Ist das HGB anwendbar?

Aus einem Forum habe ich wieder einmal einen Fall entnommen, der offenbar Probleme bei der Bearbeitung bereitet. Die Frage lautete dort: "Ist das HGB anwendbar?"

Sachverhalt


Ein Student S repariert in kleinem Umfang gebrauchte Computer in seiner Wohnung und verkauft sie dann weiter. Dazu benutzt er im Folgenden einen Briefkopf, in dem der Anschein erweckt wird, es handele sich um einen Kaufmann. Als der S bei der G GmbH Einzelteile bestellt und ungesehen im Karton eine Weile aufbewahrt, stellt er später fest, dass die Teile mangelhaft sind. Er will nun von der G neue Teile haben.


Lösung


Nun fragt der/die Fragesteller/in, ob das Handelsgesetzbuch anwendbar ist.

Mir wird nicht klar, wie die Antwort auf diese Frage weiterhelfen soll. Selbst wenn man sie positiv beantwortet, wird man bei der Fallfrage, ob der S neue Teile von der G verlangen kann, mit dieser Antwort kaum über null Punkte hinauskommen. Denn damit wird nicht ansatzweise deutlich, ob der/die Bearbeiter/in überhaupt das Problem erkannt hat.

Anspruch auf Nacherfüllung

Für eine brauchbare Leistung muss man erkennen, was der S will. Offenbar liegt ein Kauf nach dem BGB vor, aus dem sich ein Anspruch auf Nacherfüllung ergeben könnte. Dazu braucht man das HGB noch nicht.

Anspruch ausgeschlossen 

Innerhalb des vom Grundsatz her gegebenen Anspruchs müsste man sodann prüfen, ob der Anspruch nach dem HGB ausgeschlossen sein könnte.

Hier kommt eine Verletzung der Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB in Betracht, die dem entgegenstehen könnte. Aber dazu müsste die entsprechende Vorschrift aus dem HGB anwendbar sein.

Hinweis: Man sollte hier auch den Unterschied zwischen einer Obliegenheit und einer Pflicht kennen, denn die Vorschrift des § 377 HGB enthält nur eine Obliegenheit zur Rüge.

Das nächste Problem ist also, ob der S als Kaufmann anzusehen ist. Offenbar betreibt er kein Handelsgewerbe, denn sein Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Damit ist er kein Kaufmann.

Anders ist das aber hinsichtlich der Anwendbarkeit des HGB, wenn der S wie ein Kaufmann aufgetreten ist (Scheinkaufmann). Denn nur dann kann ihn die Obliegenheit zur Rüge treffen. Das kann man dann in der Verwendung eines Briefkopfes sehen, der einen entsprechenden Rechtsschein erzeugt.

Vorgehen im Gutachten

Wer so vorgeht, zeigt jedenfalls, dass er/sie eine gutachterliche Prüfung mit entsprechender Anspruchsgrundlage durchführen kann. Bei den Einzelheiten kann man sich dann leicht verzetteln, was aber bei Studierenden mit Zivilrecht im Nebenfach nicht so tragisch wäre.

Wer die Einzelheiten einer solchen Lösung nachlesen will, kann dies in Fall Nr. 4 und 22 in meinem eBook* zum Handelsrecht finden:


Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht


Hier sind weitere Artikel zum Handelsrecht zu finden:

Fälligkeitszinsen im Handelsrecht

Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB



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