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Sonntag, 3. April 2022

Vertragsart beim Einbau eines Treppenlifts

Für die Beurteilung, ob ein verbraucherschützendes Widerrufsrecht gegeben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob ein Kaufvertrag (oder auch Werklieferungsvertrag) vorliegt, denn bei einem Werkvertrag bestünde kein solches Recht.

Nachdem ich die Pressemitteilung bei einem Treppenlift bereits früher erwähnt habe (hier), ist diese Frage nun in einer inzwischen zur Vertragsart veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 20.10.2021 I ZR 96/20) geklärt.


Leitsatz des Gerichts


„Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.“


Hier sind weitere Artikel zum Widerruf zu finden


Luftbildaufnahmen und Widerrufsrecht

Widerruf der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung


Hier sind weitere Artikel zum Vertragsschluss zu finden


Die falsche Preisauszeichnung im Selbstbedienungsladen

Vertragsschluss an der Tankstelle

Das Schweigen im Rechtsverkehr und das kaufmännische Bestätigungsschreiben

Vertragsschluss beim Bäcker/Metzger im Supermarkt

Wissenszurechnung nach § 166 BGB




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