Für die Beurteilung, ob ein verbraucherschützendes Widerrufsrecht gegeben ist, kommt es entscheidend darauf an, ob ein Kaufvertrag (oder auch Werklieferungsvertrag) vorliegt, denn bei einem Werkvertrag bestünde kein solches Recht.
Nachdem ich die Pressemitteilung bei einem Treppenlift bereits früher erwähnt habe (hier), ist diese Frage nun in einer inzwischen zur Vertragsart veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil vom 20.10.2021 I ZR 96/20) geklärt.
Leitsatz des Gerichts
„Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines
Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse
des Kunden angepassten Laufschiene ist ein Werkvertrag. Wird ein solcher
Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, steht
diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2
Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge nicht erfasst.“
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