Auf Legal Tribute Online kann man einen Verweis auf eine interessante Entscheidung des OLG Zweibrücken finden.
Dort ging es um einen Person, welche die ehemalige Bundeskanzlerin Merkel auf Facebook beleidigt hatte.
Hier die einschlägige Norm
Auf der genannten Seite finden sich folgende lehrreiche Ausführungen zu dem Tatbestand des § 188 StGB:
"Merkel
im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…". Diese Worte, in
weißer Schrift auf braunem Untergrund und um sieben lächelnde Kothaufen-Emojis
ergänzt, veröffentlichte ein Mann aus Kaiserslautern 2021 auf seinem
öffentlichen Facebook-Profil. Dass er dort nur 417 Freunde hatte, schließt eine
Strafbarkeit wegen Beleidigung von Politikern nach § 188 Strafgesetzbuch (StGB)
nicht von vorneherein aus, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken
(Urt. v. 30.09.2024, Az. 1 ORs 1 SRs 8/24).
Auch
das Amtsgericht Kaiserslautern sah die Strafbarkeit der Äußerung als gegeben an
und hatte den Mann zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf dessen Berufung hin
hatte das Landgericht (LG) Kaiserslautern das Verfahren jedoch eingestellt. Es
war der Auffassung, dass bei dem Straftatbestand der sogenannten
"Politikerbeleidigung" nicht nur die Äußerung selbst, sondern auch
die Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssten. Es komme
damit auch auf die Person des Betroffenen und die Reichweite der Veröffentlichung
an. Der Facebook-Post erreiche auf dem Profil mit 417 Freunden keine
Reichweite, die eine Strafbarkeit rechtfertige. Für eine Verurteilung wegen
einfacher Beleidigung fehlte es im Übrigen an einem entsprechenden Strafantrag
der ehemaligen Bundeskanzlerin, so das LG.
Das
OLG Zweibrücken sah das nun aber anders und hob das Urteil der Vorinstanz auf.
Wann
ist § 188 StGB einschlägig?
Für
die Strafbarkeit komme es auch bei der Politikerbeleidigung einzig auf den
Inhalt der Aussage an. Die sonstigen Umstände, wie die gewählte Verbreitungsart
und die Größe des Adressatenkreises, seien dagegen irrelevant.
Dieses
Verständnis entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der den Anwendungsbereich
des Straftatbestands ausgeweitet habe, um Personen, die sich im politischen
Leben engagieren, besser vor Hass und Hetze im Internet schützen zu können.
Die
Sache wurde zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des LG
zurückverwiesen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen