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Freitag, 15. November 2024

Verjährung der Primäransprüche beim Kaufvertrag

Verjährung der Primäransprüche beim Kaufvertrag


Die meisten Jurastudierenden dürften wissen, wann die Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag verjähren.
 Dazu kann man schnell die Norm des § 438 BGB (Verjährung der Mängelansprüche) heranziehen. Aber für die Primäransprüche findet sich dort nichts.

Manchmal jedoch stellt sich genau diese Frage, nämlich wann denn die Primäransprüche verjähren. Und das sieht beim Kaufvertrag ganz anders als bei der Verjährung der Mängelansprüche aus.


Beispiel


Ein Käufer einigt sich vertraglich mit dem Verkäufer am 1.08.2024 eine bewegliche Sache zu einem bestimmten Preis käuflich zu erwerben, ohne dass die Sache übergeben wird.

Wann tritt Verjährung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB ein?

Wann tritt Verjährung des Anspruchs auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gem. § 433 I BGB ein?


Lösung 

 

Zunächst findet man die regelmäßige Verjährung in der Vorschrift des § 195 BGB. Danach beträgt sie also 3 Jahre. Insbesondere die Ausnahme bei Grundstücksgeschäften in § 196 BGB ist hier nicht einschlägig. Der Fristbeginn ist gem. § 199 I BGB deshalb mit Schluss des Jahres anzusetzen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Der Vertragsschluss erfolgte am 1.08.2024, weshalb die Frist am 31.12.2024 zu laufen begann. Die Verjährung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB tritt damit mit Ablauf des 31.12.2027 ein.

 

Auch für die Verjährung des Anspruchs auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gem. § 433 I BGB gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB von 3 Jahren. Hier finden sich in den Vorschriften der §§ 196, 197 BGB Ausnahmen. Insbesondere die Herausgabeansprüche aus Eigentum verjähren gem. § 197 I Nr. 2 BGB erst nach 30 Jahren. Im geschilderten Fall wurde aber noch kein Eigentum übertragen, zumal gerade keine Übergabe und Übereignung der Kaufsache erfolgten. Deshalb bleibt es bei der Verjährung gem. § 195 BGB in 3 Jahren.

Der Fristbeginn ist nach der Regelung des § 199 I BGB mit dem Abschluss des Jahres anzusetzen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Auch für den Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gem. § 433 I BGB begann die Frist also am 31.12.2024, sodass die Verjährung ebenfalls mit Ablauf des 31.12.2027 eintritt.



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