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Montag, 25. November 2024

Was versteht man unter Stellvertretung und Vollmacht?

 

Was versteht man unter Stellvertretung und Vollmacht?

In einem juristischen Forum im Internet ist die Frage aufgetaucht, wie man denn die Begriffe Vollmacht und Stellvertretung abgrenzt und ob die Stellvertretung eine Vollmacht ist.

Es handelt sich dabei um wichtige Fragen aus dem Allgemeinen Teil des BGB. Das Stellvertretungsrecht ist ein enorm bedeutsamer Teil der juristischen Ausbildung und man findet kaum einen Examenstermin, in welchem sich diese Problematik nicht stellt.

Die Antworten auf die soeben gestellten Fragen ergeben sich aus dem Gesetz, das man in derartigen Situationen immer zu Rate ziehen sollte.

Zunächst die Vorschrift des § 164 I BGB:

Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

Wie man sehen kann, versteht man unter der Stellvertretung die Abgabe einer eigenen Willenserklärung im Namen des Vertretenen mit Wirkung für und gegen diesen.

Nun muss man klären, was denn konkret mit Vertretungsmacht gemeint ist, die offenbar für eine wirksame Stellvertretung erforderlich ist.

Es gibt zum einen eine gesetzliche Vertretungsmacht, z.B. für die Eltern aus §§ 1626, 1629 BGB, die als Gesamtvertretung ausgestaltet ist. Beide Elternteile vertreten ihre Kinder also vom Grundsatz her gemeinschaftlich.

Ein Unterfall der gesetzlichen Vertretungsmacht wäre dann auch die organschaftliche Vertretungsmacht, wie sie z.B. für den Vereinsvorstand in § 26 II BGB geregelt ist.

Zum anderen findet man im Gesetz auch die Zulässigkeit einer rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht, siehe die Legaldefinition in § 166 II 1 BGB:

Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Aus der vorstehenden Vorschrift kann man entnehmen, dass die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht als Vollmacht bezeichnet wird.

Wer diese Differenzierung einmal verstanden hat, dem wird sich das Stellvertretungsrecht leicht erschließen. Natürlich gibt es hier viele kleine Detailprobleme, aber dieses wird man leichter durchdringen, wenn man sich diese grundlegenden Fragen einmal näher angesehen hat.

 

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