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Mittwoch, 2. April 2025

Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung (BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – VII ZR 133/24) Stellung dazu genommen, wann das Verbraucherwiderrufsrecht gem. § 355 I, § 312g I BGB rechtsmissbräuchlich sein kann.

Dazu der gekürzte Sachverhalt


"Durch das Personenkraftfahrzeug des Beklagten kam es am 31. August 2020 auf der Bundesautobahn 5 im Bereich der Ausfahrt Karlsruhe zu einer Verunreinigung der Verkehrsfläche in Gestalt einer Ölspur. Der Beklagte beauftragte die Klägerin am selben Tag vor Ort schriftlich mit der Reinigung der Fahrbahn...

Der Beklagte erhielt im Rahmen der Widerrufsbelehrung weder einen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular noch wurde ihm ein solches ausgehändigt...

Die Klägerin reinigte im Anschluss an die Beauftragung die Verkehrsfläche und rechnete hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.975,43 € brutto ab. Der Beklagte zahlte diesen Betrag nicht. Auf Anraten seines Haftpflichtversicherers, der Streithelferin, erklärte er mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 den Widerruf des mit der Klägerin geschlossenen Vertrags..."


Nun die Gründe der Entscheidung


"Auf das Schuldverhältnis der Parteien sind § 312 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung sowie §§ 356, 357 BGB und Art. 246a § 1 EGBGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung anzuwenden...

Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB zuerkannt, weil der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1 BGB durch den Beklagten der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegenstehe...

Allerdings ist es weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, der Ausübung des auf der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU beruhenden Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 BGB im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs und damit den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten...

Hiervon ausgehend kommt ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, in Betracht...

Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits das gesetzliche Regelungsgefüge zum Verbraucherwiderrufsrecht die als schutzwürdig erkannten Interessen sowohl des Verbrauchers auf der einen als auch des Unternehmers auf der anderen Seite berücksichtigt. Die darin liegenden gesetzlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung von § 242 BGB umgangen werden. Auch darf der Sinn des Widerrufsrechts, der darin besteht, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben...

Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat den Ausnahmecharakter des Einwands des Rechtsmissbrauchs nicht berücksichtigt und ist insoweit von einem unzutreffenden Wertungsmaßstab ausgegangen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben wegen Rechtsmissbrauchs nicht..."


Fazit


Obgleich der Einwand des Rechtsmissbrauchs immer möglich ist, kann er doch erheblich eingeschränkt sein. So lag es in diesem Fall. Gerade das Verbraucherschutzrecht ist enorm detailliert und ausgeklügelt, weshalb hier abgesehen von Arglist kaum noch Fälle vorstellbar sind, in denen ein solcher Einwand greifen könnte.




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