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Samstag, 10. Mai 2025

Die Vollmacht nach dem Tod

 

Die Vollmacht nach dem Tod

Aus gegebenem Anlass will ich mich heute kurz der Vollmacht nach dem Tod widmen. Dieses Thema hat enorme Bedeutung im richtigen Leben, wie ich gerade selbst wieder einmal erfahren muss. Im rechtsgeschäftlichen Verkehr kann eine solche Vollmacht viele Dinge erleichtern, weshalb sich jede/r einmal mit den Grundzügen beschäftigen sollte. Das gilt im Übrigen auch für Menschen, die keine juristische Vorbildung haben.


Wie erteilt man eine Vollmacht?


Die Vollmacht ist eine durch ein einseitiges Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, § 166 I 1 BGB. Sie wird durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erteilt, § 167 I BGB. Es handelt sich dabei also um eine zugangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf grundsätzlich nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form, § 167 II BGB.


Welche Wirkungen hat die Vollmacht?


Wer eine Vollmacht erteilt, muss sich im Klaren sein, dass dadurch eine Situation geschaffen wird, in welcher der Stellvertreter mit Wirkung für und gegen den Geschäftsherrn handeln kann, § 164 I 1 BGB. Genau das kann zu einem Problem führen, wenn Letzterer z.B. nach einiger Zeit nicht mehr mit der Vertretung einverstanden ist. Dann muss er die Vollmacht widerrufen.

Die Gefahren der Vollmacht für den Geschäftsherrn habe ich in diesem Artikel hier aufgezeigt.


Gilt eine Vollmacht über den Tod hinaus?


Zunächst muss man die Vorschrift des § 168 S. 1 BGB beachten: Die Vollmacht richtet sich nach dem Grundverhältnis und erlischt damit, wenn das zugrunde liegende Verhältnis endet. Hier kann der Vollmachtgeber allerdings alles Mögliche regeln, was vorrangig gilt.

Beim Tod des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht zwar nicht automatisch, siehe §§ 672, 675 BGB. Denn in dieser Situation vertritt der Bevollmächtigte in der Regel dann die Erben mit einer Beschränkung auf den Nachlass. Allerdings kommt es immer darauf an, was der Vollmachtgeber konkret zu Lebzeiten hinsichtlich des Inhalts der Vollmacht geregelt hat, ob sie also etwa zeitlich befristet war o. ä.

Im Gegenzug dazu erlischt beim Tod des Bevollmächtigten das Grundverhältnis im Zweifel schon: Auftrag und Geschäftsbesorgungsverträge enden (im Zweifel) beim Tod des Geschäftsbesorgers nach § 673 S. 1 BGB (ggf. i. V. m. § 675 I BGB). Für reine Dienst- und Arbeitsverträge folgt das Erlöschen des Vertrages und damit der Vollmacht aus § 613 BGB.

Nun wird sich in der Regel niemand viele Gedanken machen, ob denn eine Vollmacht nötig ist, wenn man z.B. als erwachsenes Kind noch relativ junge Eltern hat. Dennoch können die Eltern unvorhergesehen sterben und man findet sich plötzlich in einer Situation, in der eine Vollmacht durchaus hilfreich gewesen wäre. Die Eltern werden allerdings kaum Interesse daran haben, den Kindern schon jetzt eine umfängliche Vollmacht zu erteilen, da diese natürlich bestimmte Gefahren mit sich bringt. Dann bietet sich eine postmortale Vollmacht an.

Die postmortale Vollmacht greift erst nach dem Tod des Vollmachtgebers ein. Hier gelangt die Vollmacht erst aufschiebend bedingt durch den Tod des Vollmachtgebers zur Entstehung, § 158 I BGB. Damit kann man die Gefahren der Vollmacht zu seinen Lebzeiten deutlich einschränken.

Des Weiteren gibt es aber auch eine transmortale Vollmacht. Die Vollmacht kann schon zu Lebzeiten, aber zudem auch ausdrücklich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt werden. Mithilfe dieser Vollmacht kann der Erblasser sicherstellen, dass der Bevollmächtigte nach dem Erbfall auf das Bankkonto zugreifen und dann z.B. die Bestattungskosten bezahlen kann. So kann man auch oft die Erteilung eines Erbscheins vermeiden, denn dieses Verfahren ist mit hohen Kosten versehen und dauert oft Monate lang.

Sofern die Erben diese Vollmacht widerrufen wollen, müssen sie das rechtzeitig tun, bevor der Bevollmächtigte tätig wird. 

 

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