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Dienstag, 16. Oktober 2018

Fälligkeitszinsen im Handelsrecht


Wer sich mit den Grundzügen des Handelsrechts vertraut gemacht hat, kennt die Vorschrift des § 353 HGB zu den Fälligkeitszinsen im Handelsrecht. Sie soll im Folgenden näher betrachtet werden.

Der Wortlaut:


Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.


Strengere Pflichten:


Diese Norm verschärft die Pflichten eines Schuldners im Handelsrecht, denn nun sind Zinsen sofort ab Fälligkeit zu zahlen, was im Gegensatz zu den allgemeinen Reglungen im BGB steht.

Für die Anwendbarkeit muss allerdings ein beiderseitiges Handelsgeschäft gegeben sein, aus welchem sich die Forderung ableiten lässt.  Nach § 343 HGB sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

Entscheidung des BGH:


Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2018, 2197) hat in einer neuen Entscheidung zu genau diesem Problem Stellung genommen.  Und zwar ging es darum, ob auch Schadenersatzansprüche zwischen Kaufleuten aus einer unerlaubten Handlung nach § 823 I BGB unter diese Norm fallen.

Dazu der Leitsatz:


"Eine Geldschuld aus unerlaubter Handlung ist nicht gemäß § 353 Satz 1 HGB ab Fälligkeit zu verzinsen, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden ist."

Die Begründung lautet im Wesentlichen (Rn. 16 ff.):


„Dass ein Vertragspartner im Zusammenhang mit Handelsgeschäften unerlaubte Handlungen begehen kann, macht diese und die aus ihnen resultierenden gesetzlichen Schuldverhältnisse nicht selbst zu Handelsgeschäften…

§ 353 Satz 1 HGB sieht abweichend von den für Nichtkaufleute geltenden allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regelungen, wonach bei Fehlen anderweitiger Abreden Zinsen ab Eintritt des Verzuges bzw. der Rechtshängigkeit geschuldet werden, unter Kaufleuten eine Verzinsung bereits vom Tage der Fälligkeit an vor…

§ 353 Satz 1 HGB ist nach allgemeiner Meinung Ausdruck des handelsrechtlichen Entgeltprinzips, demzufolge der Kaufmann "nichts umsonst tut"…

Die Regelung soll auf der Erfahrungstatsache beruhen, dass ein Kaufmann ihm zustehendes Geld stets nutzbringend anlegen wird…
Die unterschiedlichen Betrachtungsweisen helfen nicht darüber hinweg, dass die ratio legis der Norm schwer zu erfassen und aus heutiger Sicht in Bezug auf das Zinsrecht eine Ungleichbehandlung von Kaufleuten und Nichtkaufleuten kaum nachzuvollziehen ist (vgl. zur Kritik der Norm Kindler, Gesetzliche Zinsansprüche im Zivil- und Handelsrecht, 1996, S. 59, 167; Kindler in EBJS aaO Rn. 5; Canaris in Staub aaO § 353 Rn. 6 f.; aA MünchKommHGB/K. Schmidt, aaO Rn. 3; BeckOK HGB/Lehmann-Richter, 15.1.2018, § 353 Rn. 2), da bereits die Annahme der höheren Produktivität des Geldes in den Händen von Kaufleuten fraglich erscheint (vgl. dazu Kindler, Gesetzliche Zinsansprüche im Zivil- und Handelsrecht, 1996, S. 59). Im Hinblick auf diese Bedenken ist jedenfalls eine enge Auslegung der Norm geboten, die einer Erstreckung auf Forderungen aus unerlaubter Handlung entgegensteht.“

Bedeutung im Jurastudium:


Wer als Jurastudent/in die Fälligkeitsregelung im HGB nicht gekannt hat, sollte sich von den Besonderheiten des Handelsrechts, welche auch im ersten Staatsexamen beherrscht werden müssen, durch die Lektüre eines Buches Kenntnis verschaffen.

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Ist das HGB anwendbar?

Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB



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