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Montag, 3. Mai 2021

Abtretung und Einziehungsermächtigung

 

In juristischen Klausuren kommt es gelegentlich vor, dass man einer Fallgestaltung begegnet, in welcher eine Forderungsabtretung von einer Einziehungsermächtigung abgegrenzt werden muss. Es sollen deshalb im Folgenden einige erklärende Hinweise gegeben werden.


Wesen der Abtretung


Zunächst ist wichtig, dass man das Wesen der Abtretung nach §§ 398 ff. BGB verstanden hat. Die Vorschrift des § 398 BGB sagt dazu:

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Sie stellt eine Verfügung über eine Forderung dar, der ein schuldrechtlicher Kausalvertrag zugrunde liegt (zB. ein Kaufvertrag über eine  Forderungen oder eine Schenkung).

Insofern kann man von einem schuldrechtlichen Verfügungsgeschäft sprechen. Die Abtretung erfolgt auch nicht einseitig, sondern erfordert einen Vertrag mit Angebot und Annahme.

Auch hier gilt das Abstraktionsprinzip, weshalb die Abtretung in ihrer Wirksamkeit vom Grundsatz her unabhängig vom Grundgeschäft ist.

Freilich können die Parteien auch anderes hinsichtlich des Forderungsübergangs vereinbaren.

Grundsätzlich gibt es hier auch keinen gutgläubigen Erwerb, da kein äußerer Rechtsschein der Berechtigung vorliegt (Ausnahme nach § 405 BGBAbtretung unter Urkundenvorlegung).

Als Folge der Abtretung stehen dem Schuldner dann zahlreiche Normen zur Verteidigung gegen eine Inanspruchnahme gem. §§ 404 ff. BGB zu.


Einziehungsermächtigung


Sodann muss die Abtretung von der Einziehungsermächtigung abgegrenzt werden. Bei Letzterer erfolgt gerade keine Übertragung der Forderung, sondern der Ermächtigende gibt einem anderen lediglich die Befugnis, die Forderung in seinem eigenen Namen geltend zu machen, sodass er auch die Leistung an sich als Erfüllung entgegennehmen darf, §§ 362 II, 185 I BGB.

Der Inhalt der Schuld wird nicht verändert. Hier ist allerdings Vorsicht geboten, denn denkbar ist in derartigen Fällen auch, dass lediglich eine Vollmacht zur Geltendmachung der Forderung im fremden Namen vorliegt.

Sofern der Ermächtigte dann einen Gerichtsprozess anstrengt gegen den Schuldner, würde er in gewillkürter Prozessstandschaft ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen.

In der Literatur gibt es Stimmen, die eine Einziehungsermächtigung wegen einer Verdoppelung der Gläubigerstellung zulasten des Schuldners für unzulässig halten. Denn immerhin bleibt auch der Gläubiger selbst berechtigt, die Forderung geltend zu machen.

Die ganz herrschende Ansicht schließt sich dieser Meinung aber nicht an. Insbesondere beim Vorbehaltskauf soll dies zulässig sein, da hier der Vorbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an einen Dritten zu veräußern, wobei Letzterer die Kaufpreisforderung im voraus an den Vorbehaltsverkäufer abtreten muss, sie aber im eigenen Namen einziehen darf.


Weiterführende Literatur


Das Recht der Forderungsabtretung und die Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten ist ein wichtiger Bereich im Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Insofern verweise ich auf mein eBook* „Wechsel der Parteien im BGB“, in welchem die Abtretung ausführlich dargestellt wird:


Wechsel der Parteien im BGB: Schuldübernahme,Vertragsübernahme, Abtretung






Hier ist ein weiterer Artikel zur Abtretung

Abtretung einer zukünftigen Forderung



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