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Donnerstag, 6. Mai 2021

Wieder einmal der Partnervermittlungsvertrag

 

Nach einigen Jahren musste der Bundesgerichtshof erneut eine Entscheidung zu einem Partnervermittlungsvertrag treffen.

Hier der Sachverhalt laut Pressemitteilung:

Die Klägerin schloss in ihrer Wohnung im Verlauf des Besuchs eines Vertreters der beklagten Agentur einen Partnervermittlungsvertrag. In den Vertragsunterlagen war unter anderem bestimmt, dass die Beklagte als "Hauptleistung" 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstelle. Hierauf sollten 90 % und auf die "Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten" 10% des Honorars entfallen. Außerdem unterzeichnete die über ihr Widerrufsrecht belehrte Klägerin eine Erklärung, sie wünsche ausdrücklich, dass die Beklagte mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginne; ihr sei bewusst, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei.

Am folgenden Tag zahlte die Klägerin an die Beklagte das vereinbarte Honorar von 8.330 €. Am selben Tag übermittelte die Beklagte der Klägerin drei Kontakte, die dieser jedoch nicht zusagten. Die Klägerin "kündigte" daraufhin nach einer Woche den Vertrag. Die Beklagte macht geltend, das Partnerdepot erstellt und damit ihre Leistung vollständig erbracht zu haben.

In diesem Fall lag ein widerruflicher Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 I BGB i.V.m. § 310 III BGB vor, da es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag zwischen einem Unternehmer und Verbraucher handelte, § 312b I 1 Nr. 1 BGB.

Das Widerrufsrecht war nach Ansicht des Gerichts nicht nach § 356 IV 1 und 2 BGB ausgeschlossen, denn die Dienstleistung seitens des Unternehmens war noch nicht vollständig erbracht. Dazu hätte die Hauptleistungspflicht vollständig erfüllt sein müssen.

Eine solche Erfüllung im bloßen Zusammenstellen der Liste reicht aber offenbar nicht aus. Vielmehr sei aus Sicht des Kunden die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Interesse, was hier jedenfalls nicht vollständig  geschehen war.

Die anders lautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die "Hauptleistung" (allein) in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liege, waren nach § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, denn durch sie werde der Vertragsgegenstand verändert.

Die vor einigen Jahren zum Partnerschaftsvertrag ergangene Entscheidung des Bundesgerichthofs habe ich in Fall Nr. 22  in meinem eBook* „ Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT I“ ausführlich dargestellt:


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