In einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10. November 2021 – VIII ZR 187/20) klargestellt, dass auch der starke Verschleiß eines Autoteils einen Sachmangel darstellen und damit Gewährleistungsrechte auslösen kann.
In der juristischen Ausbildung stellt das Kaufrecht einen zentralen Bereich dar. Gerade die Einzelheiten der Gewährleistungsrechte sollte man kennen. Insofern stellt die hier genannte Entscheidung des Gerichts einen guten Anlass dar, sich mit der Materie etwas genauer zu beschäftigen.
Der entscheidende Text der Entscheidung lautet:
„Die Vermutung des § 476 BGB aF
greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist,
dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein
mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er
hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen
Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete
(im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212,
224 Rn. 36 und vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27
ff.)..
Gemessen an diesen Grundsätzen
begegnet die Annahme des Berufungsgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht
keinen Bedenken, aufgrund der Angaben in der Internetanzeige und in dem
DEKRA-Siegel-Bericht sei eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin zustande
gekommen, dass das Fahrzeug zwar Durchrostungen oder andere größere Mängel
nicht aufweise, aber nicht frei von alters- und nutzungsbedingten
Verschleißerscheinungen sei…
Die Vermutung scheidet hier auch
nicht etwa wegen einer Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels (§ 476 Halbs. 2
Alt. 2 BGB aF) im Hinblick auf Verschleißschäden aus. Auf diesen
Ausnahmetatbestand kann die Beklagte sich im Streitfall jedenfalls deshalb
nicht berufen, weil sie mit dem Kläger eine Beschaffenheitsvereinbarung
dahingehend getroffen hat, dass das Fahrzeug frei von Durchrostungen ist.
Haben die Kaufvertragsparteien eine
Beschaffenheit vereinbart, wonach stärkerer Verschleiß (hier in Gestalt von
Durchrostungen) nicht vorliegt, ist im Fall des Auftretens entsprechender
Verschleißerscheinungen innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang die
Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF nicht nach § 476 Halbs. 2 Alt. 2 BGB aF
ausgeschlossen.“
Vom Grundsatz her ist also der normale Verschleiß kein Mangel. Das kann
aber auch anders sein aufgrund der Parteivereinbarung. Denn man kann auch eine
Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend treffen, dass gerade kein Verschleiß
vorliegen darf.
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Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden:
https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2021/09/die-nacherfullung-beim-kaufvertrag.html
https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2019/04/beschaffenheitsvereinbarung.html
https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2022/07/feinheiten-des-442-i-1-bgb.html
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