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Dienstag, 23. Oktober 2018

Auslegung von Vertragserklärungen vom objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB.


Für jeden Rechtsanwender ist die Auslegung von Willenserklärungen von großer Bedeutung. In der Praxis wie in der juristischen Ausbildung sind die Erklärungen der Parteien oft nicht eindeutig, weshalb nach dem konkreten Inhalt gefragt werden muss, der im Wege einer Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist.

Sofern es sich um Vertragserklärungen handelt, sind diese vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet auszulegen, §§ 133, 157 BGB.


AGB von eBay:



Ein sehr schönes Beispiel dafür liefert eine recht neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2017, 1660), deren erster Leitsatz lautet:

„Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung der Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).“

Es ging dort um einen Fall auf eBay, in welchem der Anbieter eine Option zum Sofort-Kauf einstellte, bei der ein Preis von 100 € für ein Fahrrad angegeben war, aber in der Beschreibung des Artikels ausdrücklich ein tatsächlich geltender Preis von 2600 € genannt war.

Hier musste also eine Auslegung erfolgen, wie nun dieses Angebot auf eBay zu verstehen war. Auch in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf die Auslegungslösung zurückgegriffen (die hoffentlich jeder Leser und jede Leserin kennt), nach welcher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay gerade nicht zwischen den Nutzern einbezogen werden, aber zur Auslegung der Erklärungen herangezogen werden können.

Bei näherer Betrachtung kommt man zu dem Ergebnis, dass es auf das gesamte Angebot ankommt für die Ermittlung des Inhalts der Erklärung und nicht nur auf den Preis, der bei der Option zum Sofort-Kauf genannt ist. Demnach war das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags mit dem Inhalt von 2600 € angenommen worden. Dem Käufer stand dann aber nach Auffassung des Gerichts ein Anfechtungsrecht wegen eines Inhaltsirrtums zu.

Jeder Jurastudent und jede Jurastudentin sollte sich die Entscheidung einmal durchlesen, um zu sehen, wie man eine Auslegung von Erklärungen ausführlich vornehmen kann.





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