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Samstag, 20. Oktober 2018

Der Makler als Erfüllungsgehilfe


Schon seit langer Zeit wird in der Rechtsprechung und Literatur das Problem des Maklers als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers eines Grundstücks diskutiert.Dabei geht es etwa um die Fallkonstellation, dass ein Verkäufer sein Haus verkaufen möchte und sich eines Maklers bedient.  Dieser soll dann je nach Auftrag entweder nur maklertypische Tätigkeiten erledigen, wie etwa ein Exposé zu erstellen o.ä.

Hier ist zu beachten, dass der Makler grundsätzlich eine eigene Leistung erbringt.  Falls er nach dem Auftrag des Verkäufers aber auch in die Verkaufsverhandlungen eingeschaltet wird, stellen sich Fragen hinsichtlich der Zurechnung des Verhaltens des Maklers.

So wäre es hier denkbar, eine schuldhafte Pflichtverletzung des Maklers gem. § 278 S. 1 BGB zuzurechnen, wenn er der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers wäre und z.B. irgendwelche Zusagen macht, die in Wahrheit nicht vorliegen.

Man könnte im Rahmen des Ausschlusses der Gewährleistung beim Kaufvertrag die Vorschrift des § 444 BGB diskutieren und ein arglistiges Verhalten des Verhandlungsführers erörtern.

Dazu muss man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennen, um im jeweiligen Einzelfall zu einem Ergebnis zu gelangen, das in einer Prüfungsarbeit die volle Punktzahl einbringt.

Diese Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann man in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT I, Vertragliche Schuldverhältnisse“ auf amazon.de als Anmerkung zu Fall Nr. 3 nachlesen. Hier zu finden:





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