Schon seit langer Zeit wird in der
Rechtsprechung und Literatur das Problem des Maklers als Erfüllungsgehilfe des
Verkäufers eines Grundstücks diskutiert.Dabei geht es etwa um die Fallkonstellation, dass ein Verkäufer sein
Haus verkaufen möchte und sich eines Maklers bedient. Dieser soll dann je nach Auftrag entweder nur
maklertypische Tätigkeiten erledigen, wie etwa ein Exposé zu erstellen o.ä.
Hier ist zu beachten, dass
der Makler grundsätzlich eine eigene Leistung erbringt. Falls er nach dem Auftrag des Verkäufers aber
auch in die Verkaufsverhandlungen eingeschaltet wird, stellen sich Fragen
hinsichtlich der Zurechnung des Verhaltens des Maklers.
So wäre es hier denkbar, eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Maklers gem. § 278 S. 1 BGB
zuzurechnen, wenn er der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers wäre und z.B.
irgendwelche Zusagen macht, die in Wahrheit nicht vorliegen.
Man könnte im Rahmen des Ausschlusses der
Gewährleistung beim Kaufvertrag die Vorschrift des § 444 BGB diskutieren und ein arglistiges Verhalten des Verhandlungsführers erörtern.
Dazu muss man
die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennen, um im jeweiligen Einzelfall
zu einem Ergebnis zu gelangen, das in einer Prüfungsarbeit die volle Punktzahl
einbringt.
Diese Kriterien der höchstrichterlichen
Rechtsprechung kann man in meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum
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