Schon im ersten Semester lernt man im Jurastudium, wie ein Vertrag zustande kommt. Dabei ist insbesondere die Frage relevant, ob ein Schweigen im Rechtsverkehr entweder eine Zustimmung oder eine Ablehnung darstellen kann.
Im Folgenden soll das Schweigen im Rechtsverkehr und das kaufmännische Bestätigungsschreiben genauer untersucht werden.
Zunächst gilt der Grundsatz, dass dem Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung zukommt.
Davon gibt es allerdings Ausnahmen:
1. Gesetzlich geregelte Ausnahmen
Zum einen schreibt das Gesetz selbst vor, dass in bestimmten Fällen das Schweigen als Zustimmung zu werten ist.
Dazu z.B. die Vorschrift des
§ 516 II 2 BGB:
Nach
dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere
sie vorher abgelehnt hat.
Auch das genaue Gegenteil wird teilweise im BGB geregelt.
Siehe
etwa § 108 II 2 BGB:
Die
Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der
Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als
verweigert.
2. Vertragliche Ausnahmen
Des Weiteren können die Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit auch vereinbaren, dass einem Schweigen eine bestimmte Funktion zukommen soll. Man spricht dann auch von einem beredten Schweigen.
Sofern dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbart werden soll, ist allerdings die Vorschrift des § 308 Nr. 5 BGB zu
beachten.
3. Besonderheiten im Handelsrecht
Eine für die Ausbildung enorm wichtige Besonderheit gilt im Handelsrecht. Dort findet sich die Rechtsfigur des kaufmännischen Bestätigungsschreibens.
Wenn ein wirksames Bestätigungsschreiben vorliegt, kann
ein Schweigen darauf entweder zum Vertragsschluss führen oder den Inhalt des
Vertrags entsprechend dem Schreiben festlegen (konstitutiv oder deklaratorisch).
Gerade diese letzte Konstellation als Abweichung vom Grundsatz der Unbeachtlichkeit des Schweigens muss man im Studium unbedingt beherrschen.
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