Regelung der Prozessvollmacht
In der ZPO wird die Erteilung der Vollmacht nicht geregelt, sondern in §§ 80 ff. ZPO nur ihr Nachweis, ihr Umfang, das Erlöschen und der Mangel angesprochen. Es handelt sich dabei um eine besondere Regelung der Vollmacht, sodass nicht alle Vorschriften über die Vollmacht im Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung finden.
Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht, weshalb die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB auf die Prozessvollmacht nur insoweit Anwendung finden, als die Zivilprozessordnung auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGH NJW 2003, 963, unter II 3).
So kann die Vollmacht etwa nicht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden, weil § 174 BGB auf eine von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozessvollmacht abgegebene Erklärung keine Anwendung findet (BGH aaO).
Weiterführende Literatur
Wer Interesse daran hat, wie die Prozessvollmacht erteilt und nachgewiesen wird, wie sie erlischt, welchen Umfang sie hat und welche Rechtsfolgen sie auslöst, kann dies in meinem Buch* zur ZPO nachlesen:
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