Sofern der Verkäufer dem Käufer einen mangelhaften
Gegenstand übergibt, hat er den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht
erfüllt. Der ursprüngliche
Erfüllungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer nach §
446 S. 1 BGB (oder an eine Transportperson gem. § 447 I BGB beim
Versendungskauf) allerdings nicht fort, sondern wandelt sich um in einen
Nacherfüllungsanspruch. Der
Erfüllungsanspruch aus § 433 I 2 BGB wird also zu einem Nacherfüllungsanspruch gem.
§§ 437 Nr. 1, 439 BGB, welcher ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist, sodass
keine Identität zwischen beiden besteht.
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