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Donnerstag, 25. Juni 2015

Schadensersatz statt der Leistung beim Kaufvertrag

Sofern der Verkäufer dem Käufer einen mangelhaften Gegenstand übergibt, hat er den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht erfüllt.  Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer nach § 446 S. 1 BGB (oder an eine Transportperson gem. § 447 I BGB beim Versendungskauf) allerdings nicht fort, sondern wandelt sich um in einen Nacherfüllungsanspruch.  Der Erfüllungsanspruch aus § 433 I 2 BGB wird also zu einem Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB, welcher ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist, sodass keine Identität zwischen beiden besteht.

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