Das eher unbeliebte Zivilprozessrecht muss im ersten Staatsexamen nur in den Grundzügen beherrscht werden. Dabei stellen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage einen sehr wichtigen Teil dar, der allerdings relativ schnell erlernt werden kann. Hierzu muss man sich in der Tat ein Prüfungsschema erstellen und dieses auswendig lernen, um im Ernstfall nichts zu übersehen.
Ärgerlich ist es, dass in vielen Lehrbüchern gerade zur Zulässigkeit der Klage kaum einheitliche Begriffe verwendet werden. Das trägt nur zur Verwirrung bei.
Die gute Nachricht ist aber, dass man sich die
folgenden Begriffe gar nicht unbedingt merken muss, wenn man nur verstanden
hat, was die Rechtsfolge einer jeden Voraussetzung ist. Denn dann kann man in
der Klausur gar nicht zu einem falschen Ergebnis kommen.
Man kann bei der Zulässigkeit eine Dreiteilung vornehmen:
1. Echte Prozessvoraussetzungen
Sofern die echten Prozessvoraussetzungen nicht gegeben sind, entsteht erst gar kein Rechtstreit. Die Klage wird hier dem Beklagten schon nicht zugestellt.
Hierunter fällt etwa im Fall eines Anwaltsprozesses
nach § 78 ZPO die Erhebung der Klage durch einen zugelassenen Rechtsanwalt
2. Sachurteilsvoraussetzungen
Beim Nichtvorliegen dieser Prozessvoraussetzungen ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Der Tenor lautet: „Die Klage wird abgewiesen.“
Es handelt sich dabei um ein Prozessurteil, das keine Entscheidung über
den materiellen Anspruch trifft. Mangels
entgegenstehender Rechtskraft kann die Klage somit erneut erhoben werden.
3. Prozesshindernisse
Diese Hindernisse werden nur auf Antrag berücksichtigt, also
nur auf Einrede des Beklagten. Lediglich auf eine Rüge hin hat das Gericht also
z.B. einen Schiedsvertrag gem. § 1032 ZPO zu prüfen.
Literatur zum Thema:
Wer sich die einzelnen Voraussetzungen der Zulässigkeit der
Klage im Detail einmal zu Gemüte führen will, dem sei mein eBook* „Der
Zivilprozess“ empfohlen. Darin habe ich das examensrelevante Wissen komprimiert
dargestellt, sodass man sich die Materie schnell aneignen kann:
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