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Dienstag, 12. Oktober 2021

Zuständigkeitsstreitwert und Feststellungsklage

 

Der technische Fortschritt kann auch einmal negative Auswirkungen haben.

So habe ich heute ein Video zum Zivilprozessrecht auf YouTube angesehen, bei dem es u.a. um den Zuständigkeitsstreitwert einer Feststellungsklage ging.

Dort wurde eine Behauptung aufgestellt, die ich nicht für richtig halte.


Youtube als Lernplattform


Nun ist es ja so, dass man enorm viele Videos zur Rechtswissenschaft auf dieser Webseite finden kann. Die Auswahl fällt damit recht schwer.

Das ist zum einen natürlich erfreulich, da man viele Themen nicht mehr in einem Buch nachlesen muss, sondern einmal schnell in einem Video erklärt bekommen kann, was sogar unterwegs auf dem Handy abgerufen werden kann.

Zudem gibt es Studierende, die einfach besser lernen, wenn ihnen der Stoff mit Worten vorgetragen wird.

Oft werden sich auch rechtliche Laien an den Videos vergnügen, die ansonsten nie ein Lehrbuch aufschlagen würden.

Allerdings muss man zum anderen beachten, dass jeder mit einem Internetanschluss ein Konto eröffnen und seine Kenntnisse zu rechtlichen Themen veröffentlichen kann, ohne dass man weiß, wer da überhaupt etwas produziert hat. Im Internet kann man auch oft anonym bleiben. Vielleicht ist das auch gerade der Reiz für manche, die sich zum Veröffentlichen von Videos entscheiden.

Insofern ist allerdings Vorsicht geboten, denn meiner Ansicht nach ist es mindestens ebenso schädlich wie ein lückenhaftes Wissen, wenn man eine bestimmte Materie falsch lernt. Die einmal falsch gelernten Dinge vergisst man nur sehr schwer.


Zivilprozessrecht auf Youtube


So war es in diesem Fall:

In dem besagten Video war eine Folie gezeigt, die bei einer Leistungsklage und einer positiven Feststellungsklage den Zuständigkeitsstreitwert mit dem Nennwert der Klageforderung festsetzen wollte.

Das entspricht nicht meinem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Vielmehr ist bei einer positiven Feststellungsklage idR. ein Abzug von 20% zu machen, da ein entsprechendes Urteil hinter einem Leistungsurteil zurückbleibt.

Bei einer negativen Feststellungsklage wird dieser Abzug dagegen nicht vorgenommen.

In meinem eBook* zum Zivilprozess (hier zu finden) habe ich diese Rechtsprechung auch mit Fundstellen nachgewiesen. Damit befindet man sich auf der sicheren Seite, wenn man denn einmal in einem Gutachten zu dieser Situation Stellung nehmen muss.

Als Fazit sollte man also Vorsicht walten lassen bei der Recherche von rechtlichen Themen im Internet. So schnell man sich heutzutage Informationen verschaffen kann, so schnell können diese auch falsch sein.


Hier sind weitere Artikel zum Zivilprozessrecht zu finden


Die Zulässigkeit der Klage im Zivilrecht

Die Wiedereinsetzung

Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil

Bei der Anwendung von Präklusionsvorschriften im Zivilprozess ist größte Vorsicht geboten

Der Aufbau der einseitigen Erledigungserklärung im Gutachten

Flucht in die Säumnis/Widerklage

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes


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