Eine ganz neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Januar 2024, II ZR 220/22) zeigt auf, welche Voraussetzungen beim Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegen müssen (zu diesem Thema siehe bereits meinen Beitrag hier). Diese Grundsätze sind sogar dann anwendbar, wenn die Vertretungsmacht nur aufgrund einer Eintragung im Handelsregister fortbesteht.