Das Erbrecht als Nebengebiet in der universitären Ausbildung erfordert einige Grundkenntnisse. Dazu gehört insbesondere das Vermächtnis. Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis), § 1939 BGB.
Es handelt sich bei dem Vermächtnis also um die Zuwendung eines oder mehrerer Einzelgegenstände von Todes wegen, die weder eine Erbeinsetzung noch eine Auflage darstellen.Der Anspruch aus dem Vermächtnis begründet nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer) auf Leistung, § 2174 BGB, aber keine dingliche Berechtigung an dem Nachlassgegenstand.
Falls in einer Klausur danach gefragt ist, ob der durch ein Vermächtnis Begünstigte Übereignung des Gegenstands vom Beschwerten verlangen kann, wäre als Anspruchsgrundlage die Vorschrift des § 2174 BGB anzuführen. Es wäre insoweit ein grober Fehler, hier irgendeine dingliche Berechtigung des Vermächtnisnehmers anzunehmen.
Wenn der so Bedachte
vorverstirbt, fällt das Vermächtnis weg, § 2160 BGB, es sei denn, es ist ein
Ersatzvermächtnis nach § 2190 BGB angeordnet. Sofern der Beschwerte wegfällt,
bleibt das Vermächtnis nach § 2161 BGB im Zweifel wirksam.
Nach § 2176 BGB entsteht der
Anspruch mit dem Erbfall. Nun stellt sich allerdings öfters die Frage, wie zu
verfahren ist, wenn der vermachte Gegenstand etwa ein vermietetes Haus ist. Wem
stehen dann die bis zur Übertragung des Eigentums (Eintragung im Grundbuch)
eingenommenen Mieten zu?
Zunächst ist es so, dass ab dem Tod des Erblassers der Vermächtnisgegenstand ganz normal in die Erbmasse fällt und daher auf die Erben übergeht. Es kann hier ein recht langer Zeitraum vergehen, bis der schuldrechtliche Anspruch auf Übereignung tatsächlich durch die Eintragung im Grundbuch erfüllt wird. Anträge beim Grundbuchamt werden oft erst viele Monate später bearbeitet. In dieser Phase werden aber weiterhin die Mieten eingenommen und müssen nun dem Berechtigten zugeordnet werden.
Als Studierende/r muss man in der Prüfung wissen, dass es die Vorschrift des § 2184 S. 1 BGB gibt. Dort ist geregelt, dass der Erbe nur die tatsächlich erzielten Erträge (wie also etwa die Einnahmen aus der Vermietung eines Hauses) an den Vermächtnisnehmer herauszugeben hat. Ein Anspruch besteht dann natürlich nicht, wenn in diesem Zeitraum gar keine Miete eingenommen wurde.
Gelegentlich liest
man, dass der Vermächtnisnehmer erst mit der Eintragung im Grundbuch als
Eigentümer (nach vorheriger Auflassung) in das Mietverhältnis eintritt und ihm
erst dann die Mieten zustehen. Das ist nur zum Teil richtig. Sicherlich erfolgt
der Vertragseintritt nach § 566 I BGB erst zu diesem Zeitpunkt. Auch das
Vermächtnis kann als ein Veräußerungsgeschäft im Sinne dieser Bestimmung
angesehen werden. Dennoch darf man die Vorschrift des § 2184 BGB nicht
übersehen, welche die vorher erzielte Miete bereits dem Vermächtnisnehmer zuordnet.
Hier sind weitere Artikel zum Sachenrecht zu finden
Gutgläubigkeit
beim Erwerb vom Nichtberechtigten
Das
Anwartschaftsrecht als Besitzrecht
Anwendbarkeit
der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB
Das
Anwartschaftsrecht an einem Grundstück


Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen