Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung:
Zunächst könnte man annehmen, es liege ein Rechtsmangel gem. § 435 S. 1 BGB vor, sodass dem Käufer die Gewährleistungsrechte zustehen.
Die Vorschrift besagt, dass ein Rechtsmangel vorliegt, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können.
Dieses Recht des Dritten wäre dann etwa ein
Herausgabeanspruch aus § 985 BGB wegen seines Eigentums. Somit würden sich die Rechte des Käufers nach
der Vorschrift des § 437 BGB bestimmen, da eine Verletzung der Pflicht aus §433 I 2 BGB vorliegt. Diese Ansicht wird
auch teilweise in der früheren obergerichtlichen Rechtsprechung und von einigen
Autoren vertreten.
Dagegen hat sich allerdings
der Bundesgerichtshof entschieden. Das
fehlende Eigentum des Verkäufers ist danach kein Rechtsmangel, sondern stellt
lediglich einen Fall der subjektiven Unmöglichkeit nach § 275 I BGB dar. Denn die Pflicht zur Verschaffung des
Eigentums ergibt sich schon aus § 433 I 1 BGB.
Es gilt daher das allgemeine Schuldrecht in direkter Anwendung, da es
sich um ein Unvermögen handelt, weshalb eine Haftung des Verkäufers nach § 311a II BGB in Betracht kommt.
Sodann stellt sich ein Folgeproblem:
Kann man in dieser Situation sogleich das Unvermögen feststellen und den Anspruch auf Schadensersatz prüfen?
Auch hier hätte man dann die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Der Bundesgerichtshof geht nämlich davon aus, dass nur dann eine Unmöglichkeit vorliegt, wenn feststeht, dass das Eigentum nicht erworben werden kann, weil etwa die erforderliche Genehmigung zur Verfügung von dem wahren Eigentümer endgültig verweigert wurde.
Eine Fallgestaltung des § 275 I BGB als subjektive Unmöglichkeit ist also nur dann gegeben, wenn dem Schuldner die Beseitigung des Leistungshindernisses auch potenziell nicht möglich ist. Das kann nicht nur an der mangelnden Genehmigung scheitern, sondern auch deshalb, weil die Beschaffung aus sonstigen Gründen aussichtslos ist.
Denkbar wäre
insbesondere, dass der Schuldner die Sache vom wahren Eigentümer (ggfls. gegen
einen höheren Kaufpreis) erwirbt und dann seinem Gläubiger das Eigentum
überträgt. In all diesen Fällen kann man
sich dann darüber streiten, ob es sich um eine anfängliche Unmöglichkeit
handelt oder nur eine nachträgliche, denn erst durch die Verweigerung seitens
des wahren Eigentümers steht das Unvermögen fest.
Auswirkungen auf die Praxis:
In der Praxis oder im Referendariat muss sich der/die bearbeitende Rechtsanwalt/in oder Referendar/in zudem Gedanken darüber machen, wie sich die Darlegungs- und Beweislast gestaltet.
Wenn der Gläubiger (Käufer) einen Erfüllungsanspruch geltend macht und sich der Schuldner (Verkäufer) damit wehrt, dass er die Sache veräußert hat, muss der Verkäufer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Grundsatz her darlegen und notfalls beweisen, dass ihm die Erfüllung rechtlich oder tatsächlich nicht (mehr) möglich ist, wobei die fehlende Verfügungsmacht noch nicht die Unmöglichkeit indiziert. Demgegenüber dürfen die Anforderungen an den Käufer nicht überspannt werden.
Dazu hat der Bundesgerichtshof entschieden
(BGHZ 141, 179):
" Ist die Unmöglichkeit – wie bei den
Ansprüchen nach §§ 280, 281, 325, 326, 327, 347, 989 BGB – anspruchsbegründende
Voraussetzung, wird es dem Gläubiger häufig nicht möglich sein, Umstände
vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß ein Rückerwerb des geschuldeten
Gegenstandes durch den Schuldner ausgeschlossen ist. Die für diese Beurteilung
maßgeblichen Tatsachen beruhen weitgehend auf den rechtlichen und tatsächlichen
Beziehungen des Schuldners zum Erwerber, die dem darlegungsbelasteten Gläubiger
regelmäßig nicht oder nicht ausreichend bekannt sind, während der Schuldner
hierzu aus eigener Kenntnis ohne weiteres näher vortragen kann. In diesen
Fällen hat der Senat daher angenommen, daß die Weiterveräußerung die
Unmöglichkeit indiziert, sofern der Schuldner nicht darlegt, daß er zur
Erfüllung willens und in der Lage ist..."
Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden:
https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2021/09/die-nacherfullung-beim-kaufvertrag.html
https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2019/04/beschaffenheitsvereinbarung.html
https://zivilrecht-verstehen.blogspot.com/2022/07/feinheiten-des-442-i-1-bgb.html
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