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Sonntag, 31. Juli 2022

Feinheiten des § 442 I 1 BGB

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich Klarheit bei der Anwendung des § 442 I 1 BGB geschaffen. Solche Feinheiten zu kennen, kann im Jurastudium zu hervorragenden Ergebnissen in den Prüfungen führen.

Schauen wir uns die Entscheidung einmal genauer an.


Hier zunächst der Wortlaut der Vorschrift


Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt.


Zeitpunkt der Kenntnis


Die Frage ist nun, wann genau diese Kenntnis vorliegen muss. Dazu das Gericht:

„Wird der Käufer bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.v. § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung an;“

Hier ist also nicht der Moment der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags maßgeblich, sondern vielmehr der Zeitpunkt, zu welchem der Käufer die Erklärung, durch welche er vertraglich gebunden wird, abgegeben hat. Und eine solche Bindung nimmt der Senat dann an, wenn der Käufer seine beglaubigte Genehmigungserklärung (wegen des vollmachtlosen Vertreters) an den Notar übermittelt hat.

Des Weiteren stellt das Gericht klar:

„Deshalb greift § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB beim gestreckten Vertragsschluss nach Sinn und Zweck der Norm nicht ein, sofern die Mängel dem Käufer zwar vor endgültigem Vertragsschluss, aber erst nach Beurkundung des Angebots bekannt werden, wenn die Erklärung dem Verkäufer bereits zugegangen ist oder der Käufer die Erklärung jedenfalls abgegeben hat (vgl. zu Letzterem Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, aaO Rn. 26).“

Wenn also der Käufer ein bindendes Vertragsangebot abgegeben und sodann Kenntnis vom Mangel erlangt hat, verliert er seine Rechte nicht, wenn der Verkäufer dieses Angebot zeitlich nach Kenntniserlangung annimmt.


Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden


Die Nacherfüllung beim Kaufvertrag

Beschaffenheitsvereinbarung

Probleme beim Grundstückskauf

Der Verschleiß als Mangel der Kaufsache

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Examenswissen im Kaufrecht

Autokaufvertrag zwischen Privatleuten unter Ausschluss der Gewährleistung – Vorsicht bei Verwendung von AGB

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