Der Bundesgerichtshof hat kürzlich Klarheit bei der Anwendung des § 442 I 1 BGB geschaffen. Solche Feinheiten zu kennen, kann im Jurastudium zu hervorragenden Ergebnissen in den Prüfungen führen.
Schauen wir uns die Entscheidung einmal genauer an.
Hier zunächst der Wortlaut der Vorschrift
Die Rechte des Käufers
wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel
kennt.
Zeitpunkt der Kenntnis
Die Frage ist nun, wann genau diese Kenntnis vorliegen muss.
Dazu das Gericht:
„Wird der Käufer bei
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter
vertreten, kommt es für seine Kenntnis vom Mangel i.S.v. § 442 Abs. 1 Satz 1
BGB auf den Zeitpunkt der Abgabe der Genehmigungserklärung an;“
Hier ist also nicht der Moment der notariellen Beurkundung
des Kaufvertrags maßgeblich, sondern vielmehr der Zeitpunkt, zu welchem der
Käufer die Erklärung, durch welche er vertraglich gebunden wird, abgegeben hat.
Und eine solche Bindung nimmt der Senat dann an, wenn der Käufer seine
beglaubigte Genehmigungserklärung (wegen des vollmachtlosen Vertreters) an den
Notar übermittelt hat.
Des Weiteren stellt das Gericht klar:
„Deshalb greift § 442
Abs. 1 Satz 1 BGB beim gestreckten Vertragsschluss nach Sinn und Zweck der Norm
nicht ein, sofern die Mängel dem Käufer zwar vor endgültigem Vertragsschluss,
aber erst nach Beurkundung des Angebots bekannt werden, wenn die Erklärung dem
Verkäufer bereits zugegangen ist oder der Käufer die Erklärung jedenfalls abgegeben
hat (vgl. zu Letzterem Senat, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, aaO Rn.
26).“
Wenn also der Käufer ein bindendes Vertragsangebot abgegeben
und sodann Kenntnis vom Mangel erlangt hat, verliert er seine Rechte nicht, wenn
der Verkäufer dieses Angebot zeitlich nach Kenntniserlangung annimmt.
Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden
Die Nacherfüllung beim Kaufvertrag
Der Verschleiß als Mangel der Kaufsache
Frist zur Nacherfüllung und zweite Gelegenheit zur
Nachbesserung
Die
Eintrittskarte im Vorverkauf
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