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Dienstag, 14. September 2021

Die Nacherfüllung beim Kaufvertrag

Wie alle Studierenden wissen, stellt das Kaufrecht in der juristischen Ausbildung ein enorm wichtiges Teilgebiet im Zivilrecht dar. In den letzten Jahren hat sich dieser Bereich scheinbar unendlich mit einer Fülle von Problemen ausgedehnt.

Hier soll die Nacherfüllung beim Kaufvertrag untersucht werden.

Allein die mit der Nacherfüllung zusammenhängenden Probleme sind kaum noch zu überschauen.

Wenn ich mir meine Unterlagen dazu ansehe, fällt mir auf, dass diese bald den Umfang eines Telefonbuchs haben (für die jüngeren Leser/innen: früher gab es tatsächlich noch ein großes Buch mit Telefonnummern der jeweiligen Einwohner einer Gemeinde).

In neuerer Zeit hat der Bundesgerichtshof für weiteres Material gesorgt. So ist ja mittlerweile bereits bekannt, dass auch bei einer Stückschuld ein Ersatz durch eine gleichartige und gleichwertige Sache möglich ist.

Jetzt kann aber sogar bei der Nachlieferung ein Anspruch auf das Nachfolgemodell bestehen, wenn das ursprünglich gelieferte Stück nicht mehr hergestellt wird.

Dazu die Aussage des Gerichts:

a) Die Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB beschränkt sich nicht zwangsläufig auf eine mit dem Kaufgegenstand (abgesehen von der Mangelhaftigkeit) identische Sache.

b) Vielmehr hängt die Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung bei Unmöglichkeit der Lieferung einer dem Kaufgegenstand vollständig entsprechenden (mangelfreien) Sache im jeweiligen Einzelfall entscheidend davon ab, ob und wodurch nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung in Betracht kommen sollte (im Anschluss an Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).

c) Eine Ersatzlieferung ist nach der - die beiderseitigen Interessen in den Blick nehmenden - Vorstellung der Parteien daher grundsätzlich bereits dann möglich, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige ersetzt werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 23; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2017 - X ZR 111/16, NJW 2018, 789 Rn. 8).

d) Ist lediglich ein Nachfolgemodell der erworbenen Sache (insbesondere eines Fahrzeugs) lieferbar, kann bei der gebotenen nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung die den Verkäufer eines Verbrauchsguts treffende Beschaffungspflicht im Hinblick darauf, dass der Verbraucher eine Nutzungsentschädigung für die fortlaufend an Wert verlierende mangelhafte Kaufsache nicht zu zahlen hat, von vornherein nicht zeitlich unbegrenzt gelten.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Kaufrecht scheinen kaum noch überschaubar. Insofern würde ich dringend empfehlen, dass sich alle Studierenden mit den Detailproblemen jedenfalls in den Grundzügen vertraut machen. Kaufrechtliche Probleme sind im ersten juristischen Staatsexamen von hoher Relevanz.

Zum Kaufrecht habe ich eigens ein eBook verfasst, das sich mit einer Vielzahl an examensrelevanten Problemen beschäftigt.

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