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Montag, 18. Januar 2021

Das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht

 

Recht unbeliebt in der juristischen Ausbildung sind der Eigentumsvorbehalt und das Anwartschaftsrecht. Diese sachenrechtlichen Institute erfordern ein hohes abstraktes Denken, das auf den ersten Blick etwas abschreckend wirkt.

Im Folgenden geht es um das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht.

In dem Zusammenhang wird auch in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, ob den etwa ein Vorbehaltskäufer ein dingliches Besitzrecht an der Kaufsache hat.

Gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer hat er sicherlich ein schuldrechtliches Besitzrecht, solange der Kaufvertrag noch besteht.

Wie aber sieht es aus, wenn etwa der Vorbehaltsverkäufer sein Eigentum auf einen Dritten überträgt, der nun gegen den Vorbehaltskäufer aus § 985 BGB vorgeht?

Ein eigenes dingliches Besitzrecht gem. § 986 I 1 1. Alt. BGB soll nach Teilen der Literatur bestehen, sodass der Vorbehaltskäufer die Herausgabe verweigern kann.

Insbesondere der Bundesgerichtshof lehnt ein solches Recht zum Besitz allerdings ab. Denn das Anwartschaftsrecht schütze lediglich die Erwerbsposition, nicht dagegen den Besitz an der Sache.

Gegebenenfalls soll dann aber eine Einrede nach § 242 BGB gegen das Herausgabeverlangen des Eigentümers bestehen, wenn nur noch eine Rate zu zahlen sei (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est ).

Diese Ansicht wird zurecht sehr kritisiert, muss aber jedenfalls jedem Jurastudenten und jeder Jurastudentin im ersten Staatsexamen bekannt sein.

Vorstehend handelt es sich um ein Standardproblem beim Eigentumsvorbehalt, welches absolut examensrelevant ist. Wer sich in der Materie vertiefte Kenntnisse verschaffen will, der kann die Theorie und entsprechende Fälle zur Übung in meinem eBook* „Grundzüge des Eigentumsvorbehalts“ nachlesen.


 Grundzüge des Eigentumsvorbehalts


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Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten

Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB

Die Vormerkung in der Klausur

Das Anwartschaftsrecht an einem Grundstück


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