Nun hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs laut einer Pressemitteilung entschieden, dass es bei der fiktiven Abrechnung im Kaufrecht bleibt. Das wird wohl das letzte Wort zu den fiktiven Mängelbeseitigungskosten sein.
Die entgegenstehende Rechtsprechung des VII. Zivilsenat für den werkvertraglichen Anspruch stehe dem nicht entgegen, da sich diese auf die kaufrechtliche Sachmängelhaftung nicht übertragen lasse. Die Mitteilung ist hier zu finden:
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