Bei der Irrtumsanfechtung im Allgemeinen Teil des BGB bestehen bei Studierenden oft Verständnisschwierigkeiten. Insbesondere der Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB scheint hier immer wieder zur Verwirrung beizutragen. Gerade wenn es Irrtum scheinbar nur um den Wert einer Sache geht, kann man schnell auf die falsche Spur geraten.
Deshalb soll dies im Folgenden kurz beleuchtet werden.
Beim Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB handelt es sich um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum nach herrschender Ansicht. Man irrt sich also über Eigenschaften, die außerhalb der Erklärung in der Wirklichkeit liegen.
Kurz und prägnant formuliert: Eigenschaften sind alle
gegenwärtigen, wertbildenden Merkmale von gewisser Dauer.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Eigenschaften einer Sache alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.
Im Gegensatz dazu ist allein der Wert einer Sache keine solche Eigenschaft, da sich dieser erst aus den Eigenschaften ergibt und ihr nicht dauerhaft anhaftet, was offenbar allen Studierenden bekannt ist.
Allerdings
muss man hier vorsichtig sein. Im jeweils zu begutachtenden Sachverhalt finden
sich oft Hinweise, welche die Lösung in eine andere Richtung führen können.
So werden auch die sog. „wertbildenden Faktoren“ vom Eigenschaftsirrtum umfasst. Dabei geht es etwa um die Urheberschaft eines Bildes oder das Alter des Kunstwerks.
Gerade bei Kunstwerken sollte man nicht
vorschnell ein Anfechtungsrecht verneinen. Es reicht nämlich auch aus, wenn man
sich über die Zuordnung eines Bildes zu einer bestimmten Schaffensphase irrt,
denn dies hat Einfluss auf den Wert der Sache, sodass es sich um eine
Eigenschaft handelt.
Sofern also ein Eigenschaftsirrtum angenommen werden kann, stellt sich gelegentlich ein Sonderproblem: Wie ist der Fall dann zu lösen, wenn Verkäufer und Käufer sich über die Eigenschaft geirrt haben?
Wer
Interessen hat, sich dieses Problem näher anzusehen, kann das in Fall Nr. 14 in
meinem eBook* zum Anfechtungsrecht nachlesen:
Klausuren zu nichtigen und anfechtbaren Willenserklärungen
Hier sind weitere Artikel zum Anfechtungsrecht zu finden
Das
Verhältnis von § 123 BGB zu § 138 BGB
Die
Anfechtung seitens des Bürgen
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