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Dienstag, 28. September 2021

Verhältnis von § 123 BGB zu § 138 BGB

Heute geht es um Fragen aus dem Allgemeinen Teil des BGB, die schon am Anfang des Studiums von Bedeutung sind und erst recht im ersten juristischen Staatsexamen bekannt sein sollten.

Es geht um das Verhältnis von § 123 BGB zu § 138 BGB.

Gelegentlich stellt sich in einem Gutachten die Frage, ob ein Rechtsgeschäft angefochten werden kann (muss) oder ob es von vornherein nichtig ist wegen Sittenwidrigkeit. Es geht also um das Verhältnis von § 123 BGB zu § 138 BGB.

Dazu hat der Bundesgerichtshof eine Klarstellung vorgenommen, die für die Ausbildung von Bedeutung sein kann:

„a) Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982)…“

Generell sollte man sich gerade im Recht der Anfechtung wegen eines Irrtums oder bei arglistiger Täuschung und Drohung auskennen. Dazu muss man auch die Anwendbarkeit der Normen der §§ 119 ff. BGB neben anderen Vorschriften im Gedächtnis haben.

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Hier ist ein weiterer Artikel zur Sittenwidrigkeit:

Wucherähnliches Geschäft




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