Heute geht es um Fragen aus dem Allgemeinen Teil des BGB, die schon am Anfang des Studiums von Bedeutung sind und erst recht im ersten juristischen Staatsexamen bekannt sein sollten.
Es geht um das Verhältnis von § 123 BGB zu § 138 BGB.
Gelegentlich stellt sich in einem Gutachten die Frage, ob ein Rechtsgeschäft angefochten werden kann (muss) oder ob es von vornherein nichtig ist wegen Sittenwidrigkeit. Es geht also um das Verhältnis von § 123 BGB zu § 138 BGB.Dazu hat der Bundesgerichtshof eine Klarstellung vorgenommen, die für die Ausbildung von Bedeutung sein kann:
„a) Da die
widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein
Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine
Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch
widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch
widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das
Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann §
138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der
Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht,
dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen des
Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06,
NJW 2008, 982)…“
Generell sollte man sich gerade im Recht der Anfechtung wegen eines Irrtums oder bei arglistiger Täuschung und Drohung auskennen. Dazu muss man auch die Anwendbarkeit der Normen der §§ 119 ff. BGB neben anderen Vorschriften im Gedächtnis haben.
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Hier ist ein weiterer Artikel zur Sittenwidrigkeit:
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