Juristische E-Bücher auf "Buy me a coffee" unter "Extras" billiger zu finden

Buy Me A Coffee

Willkommen zu "Zivilrecht Verstehen"

Hier finden Sie zahlreiche Beiträge zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht und gelegentlich zum Strafrecht. Viel Spaß beim Lesen!

Donnerstag, 16. Dezember 2021

Schuldbeitritt und Widerruf

Ein ausbildungsrelevantes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH,Versäumnisurteil vom 21. September 2021 – XI ZR 650/20) befasst sich mit dem Schuldbeitritt und dem verbraucherschützenden Widerruf. Diese Materie ist examensrelevant.


Dazu die Leitsätze des Gerichts:


„a) Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB finden auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag entsprechende Anwendung.

b) Bei dem Schuldbeitritt eines Verbrauchers besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB nicht, wenn ein solches für den gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre.“


Begründung der Entscheidung:


Wichtig ist also, dass man die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB auch auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag anwenden kann, und des Weiteren, dass man in einem Gutachten als Folge prüfen muss, ob denn der ursprüngliche Schuldner, zu dessen Schuld ein Beitritt erfolgte, selbst ein Widerrufsrecht hatte. Denn der Schutz des Beitretenden kann nicht weiter gehen als der des Hauptschuldners.

In dem konkreten Fall war es so, dass bei diesem Kontokorrentkredit nach § 504 II 1 BGB kein Widerrufsrecht gegeben war. Diese Vorschrift muss man zur Not in der Klausur durch das Lesen des Gesetzes finden, ohne dass man dazu irgendetwas auswendig gelernt haben müsste.

Dazu Rn. 14 des Urteils:

„Die entsprechende Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB beruht nach der Rechtsprechung des Senats darauf, dass bei wertender Betrachtung der Beitretende ebenso schutzwürdig ist, als wenn er den Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder im Wege der Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers getreten wäre (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1801). Aufgrund dessen kann der Schutz des Beitretenden zu einer Verbindlichkeit nicht geringer sein, aber auch nicht weiter gehen als der Schutz desjenigen, der eine solche Verbindlichkeit eingeht. Beide genießen Verbraucherschutz nur in dem Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stellt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 379 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 141/98, BGHZ 142, 23, 29; Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 18).“


Weiterführende Literatur:


Bei Interesse kann man die komprimierte Darstellung des Schuldbeitritts und anderer Gestaltungen in meinem eBook* „Wechsel der Parteien im BGB: Schuldübernahme, Vertragsübernahme, Abtretung“ nachlesen: 


               Wechsel der Parteien im BGB



Hier sind weitere Artikel zum Widerruf zu finden:


Vertragsart beim Einbau eines Treppenlifts

Luftbildaufnahmen und Widerrufsrecht

Widerruf der auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärung




* Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen