Ein ausbildungsrelevantes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH,Versäumnisurteil vom 21. September 2021 – XI ZR 650/20) befasst sich mit dem Schuldbeitritt und dem verbraucherschützenden Widerruf. Diese Materie ist examensrelevant.
Dazu die Leitsätze des Gerichts:
„a)
Die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB finden auf einen Schuldbeitritt zu einem
Darlehensvertrag entsprechende Anwendung.
b) Bei dem Schuldbeitritt eines Verbrauchers besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB nicht, wenn ein solches für den gesicherten Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen wäre.“
Begründung der Entscheidung:
Wichtig ist also, dass man die Vorschriften der §§ 491 ff. BGB auch auf einen Schuldbeitritt zu einem Darlehensvertrag anwenden kann, und des Weiteren, dass man in einem Gutachten als Folge prüfen muss, ob denn der ursprüngliche Schuldner, zu dessen Schuld ein Beitritt erfolgte, selbst ein Widerrufsrecht hatte. Denn der Schutz des Beitretenden kann nicht weiter gehen als der des Hauptschuldners.
In dem konkreten Fall war es so, dass bei diesem Kontokorrentkredit nach § 504 II 1 BGB kein Widerrufsrecht gegeben war. Diese Vorschrift muss man zur Not in der Klausur durch das Lesen des Gesetzes finden, ohne dass man dazu irgendetwas auswendig gelernt haben müsste.
Dazu Rn. 14 des Urteils:
„Die
entsprechende Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB
beruht nach der Rechtsprechung des Senats darauf, dass bei wertender
Betrachtung der Beitretende ebenso schutzwürdig ist, als wenn er den
Darlehensvertrag selbst abgeschlossen hätte oder im Wege der
Vertragsübernahmevereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Darlehensnehmers
getreten wäre (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799,
1801). Aufgrund dessen kann der Schutz des Beitretenden zu einer
Verbindlichkeit nicht geringer sein, aber auch nicht weiter gehen als der
Schutz desjenigen, der eine solche Verbindlichkeit eingeht. Beide genießen
Verbraucherschutz nur in dem Umfang, in dem der Gesetzgeber solchen im
Zeitpunkt der Verpflichtung zur Verfügung stellt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai
1995 - VIII ZR 264/94, BGHZ 129, 371, 379 und vom 26. Mai 1999 - VIII ZR
141/98, BGHZ 142, 23, 29; Senatsurteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06,
BGHZ 174, 39 Rn. 18).“
Weiterführende Literatur:
Bei Interesse kann man die komprimierte Darstellung des
Schuldbeitritts und anderer Gestaltungen in meinem eBook* „Wechsel der Parteien
im BGB: Schuldübernahme, Vertragsübernahme, Abtretung“ nachlesen:
Hier sind weitere Artikel zum Widerruf zu finden:
Vertragsart beim Einbau eines Treppenlifts
Luftbildaufnahmen und Widerrufsrecht
Widerruf der auf den Abschluss des Vertrags
gerichteten Willenserklärung
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