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Dienstag, 2. November 2021

Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB

Im Schadensrecht gibt es eine Vielzahl an examensrelevanten Problemen. Die Haftungsausfüllung umfasst z.B. auch das Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 II 1 BGB, das gegebenenfalls bei der Ermittlung des Schadensersatzes zu berücksichtigten ist.

Haftungsausfüllung 


Nachdem bereits eine Rechtsgutsverletzung erfolgt ist, können auch weitere Vermögensschäden eintreten. Dazu die Vorschrift des § 254 BGB:

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

In Klausuren können durchaus Fälle auftauchen, in denen die Vorschrift des § 254 II 1 BGB von Bedeutung ist. Nachdem diese Materie im Allgemeinen Teil des Schuldrechts im Rahmen der Haftungsausfüllung und damit dem Schadensrecht geregelt ist, muss man sich in der juristischen Ausbildung zwingend mit den hier bestehenden Problemen beschäftigen.


Entscheidung des BGH


Der Bundesgerichtshof hat eine neue Entscheidung gefällt, bei der diese Problematik im Mittelpunkt stand:

"a) Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64, 65 juris Rn. 9).

b) Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitskraft auch die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (Fortschreibung von Senatsurteilen vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593 und vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635)."


Weiterführende Literatur


Noch einmal: Die Haftungsausfüllung sollten alle Studierenden im Jurastudium in den Grundzügen beherrschen. Das Gebiet ist nicht sonderlich umfangreich und enthält einige Standardprobleme, die leicht zu erfassen sind.

Wer Interesse an der komprimierten Darstellung der wichtigsten Probleme in diesem Bereich hat, kann sich die nötigen Kenntnisse in meinem eBook* „Schadensrecht“ aneignen:


Schadensrecht




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