Im Schadensrecht gibt es eine Vielzahl an examensrelevanten Problemen. Die Haftungsausfüllung umfasst z.B. auch das Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 II 1 BGB, das gegebenenfalls bei der Ermittlung des Schadensersatzes zu berücksichtigten ist.
Haftungsausfüllung
Nachdem bereits eine Rechtsgutsverletzung erfolgt ist, können auch weitere Vermögensschäden eintreten. Dazu die Vorschrift des § 254 BGB:
(1)
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der
Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
In Klausuren können durchaus Fälle auftauchen, in denen die Vorschrift des § 254 II 1 BGB von Bedeutung ist. Nachdem diese Materie im Allgemeinen Teil des Schuldrechts im Rahmen der Haftungsausfüllung und damit dem Schadensrecht geregelt ist, muss man sich in der juristischen Ausbildung zwingend mit den hier bestehenden Problemen beschäftigen.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hat eine
neue Entscheidung gefällt, bei der diese Problematik im Mittelpunkt stand:
"a)
Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht,
weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind
die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine
quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten
an Senatsurteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64, 65 juris
Rn. 9).
b)
Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder
mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur
Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt
beeinträchtigten Arbeitskraft auch die sichere Aussicht einer wesentlichen
Besserung zu fordern sein (Fortschreibung von Senatsurteilen vom 15. März 1994
- VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593 und vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR
1989, 635)."
Weiterführende Literatur
Noch einmal: Die Haftungsausfüllung sollten alle Studierenden im Jurastudium in den Grundzügen beherrschen. Das Gebiet ist nicht sonderlich umfangreich und enthält einige Standardprobleme, die leicht zu erfassen sind.
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Hier ist ein weiterer Artikel zum Mitverschulden
Mitverschulden beim Schmerzensgeld
Hier sind weitere Artikel zum Schadensrecht zu finden
Dieselskandal
und Schadensrecht
Schadensminderungspflicht
und Kaskoversicherung
Schadensersatz
bei Verletzung des Anwartschaftsrechts
Ehrverletzenden
Äußerungen und zivilrechtliche Folgen
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