Im Sachenrecht finden sich viele interessante Probleme, mit denen man sich im Jurastudium auseinandersetzen muss. Wer z.B. in einer Klausur im Gutachten den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen behandeln muss, benötigt dafür ein Prüfungsschema mit 4 Voraussetzungen, um eine gedanklich logische Lösung erstellen zu können.
Im Folgenden soll anhand eines Schaubilds der Prüfungsablauf aufgezeigt und danach eine kurze Erläuterung zu diesem Thema dargestellt werden, wodurch man dieses Problem leicht in einer Klausur meistern kann.
1.
Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen setzt voraus, dass
es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts handelt.
Diese Einschränkung des gutgläubigen Erwerbs auf
Rechtsgeschäfte bedeutet, dass die Vorschriften der §§ 932 ff. BGB keine
Anwendung finden bei einem Erwerb durch Gesetz, wie das etwa bei der Gesamtrechtsnachfolge
im Erbrecht gem. § 1922 BGB der Fall ist, oder durch einen Hoheitsakt, wie z.
B. der Zwangsversteigerung in der Zwangsvollstreckung.
Ein Verkehrsgeschäft ist dann gegeben, wenn der Veräußerer
und der Erwerber der Sache auch wirtschaftlich personenverschieden sind. So
muss mindestens eine Person auf der Erwerberseite stehen, die nicht auf der
Veräußererseite steht.
2.
Rechtsschein des Besitzes
Des Weiteren ist der Rechtsschein des Besitzes
erforderlich, der sich unterschiedlich gestalten kann.
a)
§§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB
Der Veräußerer ist im Besitz der Sache. In diesem Fall
darf der Erwerber darauf vertrauen, dass der Veräußerer das Eigentum an der
Sache hat. Zugunsten des Besitzers einer Sache wird gem. § 1006 I BGB vermutet,
dass er auch Eigentümer ist. Diese Vermutung gilt auch zugunsten des
mittelbaren Besitzers, § 1006 II BGB.
Sofern eine Geheißperson zur Übergabe eingeschaltet wird,
ist ein Gutglaubenserwerb möglich, da der Erwerber auf Veranlassung des
Veräußerers den Besitz erwirbt.
Hier ist auch die Scheingeheißperson zu erörtern, die nicht
wirklich dem Geheiß unterworfen ist.
b)
§§ 929 S. 2, 932 I 2 BGB
Falls eine Übergabe kurzer Hand nach § 929 S. 2 BGB erfolgt,
ist die Vorschrift des § 932 I 2 BGB anwendbar. Dann ist ein gutgläubiger
Erwerb nur möglich, wenn der Besitz an der Sache gerade vom Veräußerer erlangt
wurde.
c)
§§ 929 S. 1, 930, 933 BGB
Im Falle des Besitzkonstituts nach § 930 BGB ist die Vorschrift
des § 933 BGB einschlägig. Ein gutgläubiger Erwerb ist dann möglich, wenn der
Veräußerer dem Erwerber die Sache noch tatsächlich übergibt und der Veräußerer
seinen Besitz vollständig verliert.
d)
§§ 929 S. 1, 931, 934 BGB
Die Norm des § 934 BGB bei Abtretung des Herausgabeanspruchs enthält
zwei Alternativen:
Bei der ersten Alternative ist der Veräußerer mittelbarer
Besitzer, weshalb er einen Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis
gegen den Dritten hat.
Bei der zweiten Alternative ist der Veräußerer nicht
mittelbarer Besitzer und er hat auch kein Herausgabeanspruch aus einem
Besitzmittlungsverhältnis gegen den Dritten.
3.
Gutgläubigkeit des Erwerbers
Sodann muss eine Gutgläubigkeit des Erwerbers vorliegen.
Gutgläubig ist, wer daran glaubt, dass der Veräußerer
Eigentümer ist, und dem insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen
ist. Nicht in gutem Glauben ist dagegen, wer entweder weiß, dass der Veräußerer
nicht Eigentümer ist, oder wenn ihm dies infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt ist, § 932 II BGB. Es besteht
insofern eine gesetzliche Vermutung für die Gutgläubigkeit.
4.
Kein Abhandenkommen
Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die
Sache dem Eigentümer oder seinem unmittelbaren Besitzer im
Besitzmittlungsverhältnis nach § 935 I 2 BGB gestohlen wurde oder sonst
abhandengekommen ist, § 935 I 1 BGB. Der
Begriff „Abhandenkommen“ bedeutet den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren
Besitzes.
5.
Rechtsfolge
Sofern der Erwerber gutgläubig das Eigentum erworben hat,
muss er die Sache nur herausgeben, wenn er diese unentgeltlich erhalten hat, § 816 I 2 BGB.
Sollte der Erwerber die Sache inzwischen an einen Dritten
verschenkt haben, weshalb er entreichert wäre nach § 818 III BGB, muss der Dritte
diese nach § 822 BGB herausgeben.
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