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Donnerstag, 9. November 2023

Prüfungsschema mit 4 Voraussetzungen: Den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen in der Klausur meistern

Im Sachenrecht finden sich viele interessante Probleme, mit denen man sich im Jurastudium auseinandersetzen muss. Wer z.B. in einer Klausur im Gutachten den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen behandeln muss, benötigt dafür ein Prüfungsschema mit 4 Voraussetzungen, um eine gedanklich logische Lösung erstellen zu können.

Im Folgenden soll anhand eines Schaubilds der Prüfungsablauf aufgezeigt und danach eine kurze Erläuterung zu diesem Thema dargestellt werden, wodurch man dieses Problem leicht in einer Klausur meistern kann.

Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen in der Klausur anhand eines Schaubilds



Der gutgläubige Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten ist nach einem Schema, das sich an den Vorschriften der §§ 932 ff. BGB orientiert, zu prüfen. Vom Grundsatz her ist nur der gute Glaube an die materielle Berechtigung geschützt, nicht aber an die Einwilligung des Berechtigten.

 

1. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts


Ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen setzt voraus, dass es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts handelt.

Diese Einschränkung des gutgläubigen Erwerbs auf Rechtsgeschäfte bedeutet, dass die Vorschriften der §§ 932 ff. BGB keine Anwendung finden bei einem Erwerb durch Gesetz, wie das etwa bei der Gesamtrechtsnachfolge im Erbrecht gem. § 1922 BGB der Fall ist, oder durch einen Hoheitsakt, wie z. B. der Zwangsversteigerung in der Zwangsvollstreckung.

Ein Verkehrsgeschäft ist dann gegeben, wenn der Veräußerer und der Erwerber der Sache auch wirtschaftlich personenverschieden sind. So muss mindestens eine Person auf der Erwerberseite stehen, die nicht auf der Veräußererseite steht.

 

2. Rechtsschein des Besitzes


Des Weiteren ist der Rechtsschein des Besitzes erforderlich, der sich unterschiedlich gestalten kann.


a) §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB


Der Veräußerer ist im Besitz der Sache. In diesem Fall darf der Erwerber darauf vertrauen, dass der Veräußerer das Eigentum an der Sache hat. Zugunsten des Besitzers einer Sache wird gem. § 1006 I BGB vermutet, dass er auch Eigentümer ist. Diese Vermutung gilt auch zugunsten des mittelbaren Besitzers, § 1006 II BGB.

Sofern eine Geheißperson zur Übergabe eingeschaltet wird, ist ein Gutglaubenserwerb möglich, da der Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers den Besitz erwirbt.

Hier ist auch die Scheingeheißperson zu erörtern, die nicht wirklich dem Geheiß unterworfen ist.


b) §§ 929 S. 2, 932 I 2 BGB


Falls eine Übergabe kurzer Hand nach § 929 S. 2 BGB erfolgt, ist die Vorschrift des § 932 I 2 BGB anwendbar. Dann ist ein gutgläubiger Erwerb nur möglich, wenn der Besitz an der Sache gerade vom Veräußerer erlangt wurde.


c) §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB


Im Falle des Besitzkonstituts nach § 930 BGB ist die Vorschrift des § 933 BGB einschlägig. Ein gutgläubiger Erwerb ist dann möglich, wenn der Veräußerer dem Erwerber die Sache noch tatsächlich übergibt und der Veräußerer seinen Besitz vollständig verliert.


d) §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB


Die Norm des § 934 BGB bei Abtretung des Herausgabeanspruchs enthält zwei Alternativen:

Bei der ersten Alternative ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer, weshalb er einen Herausgabeanspruch aus dem Besitzmittlungsverhältnis gegen den Dritten hat.

Bei der zweiten Alternative ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer und er hat auch kein Herausgabeanspruch aus einem

Besitzmittlungsverhältnis gegen den Dritten.

 

3. Gutgläubigkeit des Erwerbers


Sodann muss eine Gutgläubigkeit des Erwerbers vorliegen.

Gutgläubig ist, wer daran glaubt, dass der Veräußerer Eigentümer ist, und dem insoweit auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Nicht in gutem Glauben ist dagegen, wer entweder weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, oder wenn ihm dies infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, § 932 II BGB.  Es besteht insofern eine gesetzliche Vermutung für die Gutgläubigkeit.

 

4. Kein Abhandenkommen


Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer oder seinem unmittelbaren Besitzer im Besitzmittlungsverhältnis nach § 935 I 2 BGB gestohlen wurde oder sonst abhandengekommen ist, § 935 I 1 BGB.  Der Begriff „Abhandenkommen“ bedeutet den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.

 

5. Rechtsfolge


Sofern der Erwerber gutgläubig das Eigentum erworben hat, muss er die Sache nur herausgeben, wenn er diese unentgeltlich erhalten hat, § 816 I 2 BGB.

Sollte der Erwerber die Sache inzwischen an einen Dritten verschenkt haben, weshalb er entreichert wäre nach § 818 III BGB, muss der Dritte diese nach § 822 BGB herausgeben.


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Hier sind weitere Artikel zum Sachenrecht auf diesem Blog zu finden


Gutgläubigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten

Das Anwartschaftsrecht als Besitzrecht

Anwendbarkeit der §§ 280 ff. BGB auf § 985 BGB




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