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Montag, 26. Februar 2024

Wie funktioniert das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht?

 

kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

Das Handelsrecht stellt in der juristischen Ausbildung an der Universität lediglich ein Nebenfach dar, das man somit nur in den Grundzügen beherrschen muss. Von diesen Grundzügen sind in der Regel auch die Handelsgeschäfte im Allgemeinen erfasst, worunter unter anderem das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 ff. HGB fällt.

Im Folgenden wird diese Materie etwa näher beleuchtet, ohne dass man hier ein tieferes Detailwissen erlangen muss.


Grundsätzliches zum kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht


Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht, welches voraussetzt, dass zwei Kaufleute beteiligt sind, geht sehr viel weiter als ein einfaches Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.

So erschöpft es sich etwa nicht in einem Leistungsverweigerungsrecht, sondern der Gläubiger wird so gestellt, als hätte er ein Faustpfandrecht, obgleich man es nicht als solches bezeichnet. Es ist lediglich ein pfandrechtsähnliches Recht, das z.B. kein absolutes Recht ist, das gegenüber allen Dritten gilt, weshalb es weniger stark ist als ein echtes Faustpfandrecht.


Details zum kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht


Die Vorschrift des § 369 I HGB sagt aus:

Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn das Eigentum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.


Ein wichtiger Unterschied zum einfachen Zurückbehaltungsrecht liegt zunächst darin, dass es keine Konnexität der beiden sich gegenüberstehenden Ansprüche fordert. Es reicht also aus, dass der Gläubiger eine fällige Forderung, die allerdings aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft stammen muss, aus einem ganz anderen Lebenssachverhalt hat, der mit der Einräumung des Besitzes an der Sache in keinem Zusammenhang steht.

Darüber hinaus muss es sich um eine bewegliche Sache oder ein Wertpapier (nicht aber Hypotheken- oder Grundschuldbriefe) handeln, die zur Zeit der Entstehung des Zurückbehaltungsrechts (eine spätere Übereignung schadet nicht) im Eigentum des Schuldners stehen muss, da ein gutgläubiger Erwerb eines Zurückbehaltungsrechts nicht möglich ist. Den Besitz muss der Gläubiger auch mit Willen des Schuldners erlangt haben, und zwar aufgrund eines Handelsgeschäfts. Es reicht aber auch eine nachträgliche Genehmigung der Besitzerlangung seitens des Schuldners aus.


Einrede


Zu beachten ist hier, dass es sich auch im Handelsrecht um eine Einrede (also ein Gestaltungsrecht) handelt, die somit erhoben werden muss, um in einem Prozess beachtet zu werden, denn das Gericht prüft das Zurückbehaltungsrecht nicht von Amts wegen. Eine Verurteilung würde sodann nur Zug um Zug erfolgen, § 274 I BGB.

Siehe generell zum Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB meinen Beitrag hier.


Befriedigungsrecht nach § 371 HGB


Darüber hinaus steht das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht aber einem Pfandrecht näher.

Die große Reichweite dieses Rechts zeigt sich insbesondere darin, dass es über das Leistungsverweigerungsrecht hinaus sogar ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB gibt, also kann der Gläubiger in die in seinem Besitz befindliche Sache oder ein Wertpapier des Schuldners vollstrecken. Bei einem einfachen Zurückbehaltungsrecht könnte der Gläubiger nur die Herausgabe einer Sache bis zur Begleichung einer konnexen Forderung verweigern, aber nicht in die Sache vollstrecken.

Somit kann der Zurückhaltende gem. § 371 I 1 HGB einen Titel wegen seiner fälligen Geldforderung erwirken und die Zwangsvollstreckung in die in seinem Besitz befindliche Sache betreiben.

Das geschieht derart, dass er sie vom Gerichtsvollzieher pfänden und verkaufen lässt, § 1233 II BGB, §§ 809, 814 ff. ZPO, oder er kann einen Vollstreckungstitel auf Befriedigung aus dieser Sache erwirken und sie sodann verkaufen, § 371 I, IV HGB, §§ 1235, 1221 BGB (Der Antrag in der Klageschrift würde dann lauten: Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu gestatten, sich wegen der Forderung X aus dem zurückbehaltenen Gegenstand Y zu befriedigen.).


Insolvenz


Auch in der Insolvenz wirkt sich das Recht aus. So kann der Gläubiger abgesonderte Befriedigung gem. § 51 Nr. 3 InsO verlangen, obgleich die zurückgehaltene Sache bei der Insolvenz des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt.


Weiterführende Literatur


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Juristische Übungsfälle zum Handelsrecht



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Fälligkeitszinsen im Handelsrecht

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