Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs beschäftigt sich mit der Frage, wann die Rechte des Käufers einer Forderung gegen seinen Verkäufer beim Verkauf einer nicht existenten Forderung verjähren.
Das stellt eine Materie dar, die für die juristische Ausbildung von grossem Interesse ist, insbesondere weil das Gericht einen lange währenden Meinungsstreit entschieden hat.
Dazu die Leitsätze des Gerichts:
„a)
Ist dem Verkäufer einer Forderung deren Übertragung auf den Käufer nicht
möglich, weil die Forderung nicht besteht, liegt ein vom allgemeinen
Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Nichterfüllung (§ 275 Abs. 1 BGB),
nicht aber ein vom kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 453 Abs. 1, §§ 434
f. BGB aF, § 437 BGB) erfasster Mangel der verkauften Forderung vor.
b)
Die Verjährung der sich daraus ergebenden Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB.
Die Bestimmung des § 438 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB ist hierauf nicht analog
anwendbar.“
Sodann die nähere Erklärung in den Entscheidungsgründen:
Existiert die als bestehend verkaufte Forderung nicht
oder nicht mehr, kann der Verkäufer sie dem Käufer nicht durch Abtretung gemäß
§ 398 BGB übertragen. Vermag er die Forderung nicht noch zu schaffen oder sich
- falls sie bei einem Dritten entsteht - zu verschaffen, liegt - anders als das
Berufungsgericht gemeint hat - nicht etwa ein vom kaufrechtlichen
Gewährleistungsrecht geregelter Mangel der verkauften Forderung vor. Vielmehr
kann der Verkäufer seine Pflicht zur Verschaffung der verkauften Forderung nach
§ 453 Abs. 1 BGB aF, § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllen. Damit ist ein vom
allgemeinen Leistungsstörungsrecht geregelter Fall der Unmöglichkeit im Sinne
von § 275 Abs. 1 BGB gegeben; der Verkäufer wird von seiner Leistungspflicht
frei.
Für die Verjährung der - von der Klägerin im Streitfall
geltend gemachten - Ansprüche eines Forderungskäufers auf Rückzahlung des
Kaufpreises (§ 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 326 Abs. 4, Abs. 1 Satz 1
Halbs. 1 BGB; § 326 Abs. 5, § 323 BGB) sowie auf Schadens- oder
Aufwendungsersatz (§ 311a Abs. 2 BGB; §§ 280, 281, 283, 284 BGB) gilt die
regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), deren Beginn gemäß §
199 Abs. 1 BGB vom Eintritt der dort bestimmten objektiven und subjektiven
Voraussetzungen abhängt.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die
verkaufte Forderung zwar besteht, aber mit Mängeln behaftet ist. Da dem
Verkäufer eine Übertragung der - so beschaffenen - Forderung auf den Käufer
durch Abtretung gemäß § 398 BGB möglich ist, liegt kein Fall der Nichterfüllung
der kaufrechtlichen Verschaffungspflicht nach § 453 Abs. 1 BGB aF, § 433 Abs. 1
Satz 1 BGB vor. Vielmehr ist ein Fall der Schlechtleistung - nämlich eine
Verletzung der aus § 453 Abs. 1 BGB aF, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden
Pflicht des Verkäufers, dem Käufer das Recht "frei von Rechtsmängeln"
zu verschaffen.
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