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Donnerstag, 3. Mai 2018

Das Trinkgeld

Wenn der Gast kein Trinkgeld gibt, besteht kein Anspruch auf Zahlung seitens der Bedienung aus einem Vertrag


In der Praxis stellt das Trinkgeld nach dem Erhalt von Dienstleistungen eine absolute Selbstverständlichkeit dar. Wer etwa in ein Restaurant oder zum Friseur geht, wird nach Übergabe der Rechnung noch ein kleines Extra auf den Preis zahlen, um die Tätigkeit zu belohnen.


Wie steht es aber in juristischer Hinsicht?


Man nehme einmal an, ein Gast geht in ein Restaurant, um dort Speisen und Getränke einzunehmen. Als die Bedienung die Rechnung bringt, zahlt der Gast den genauen Betrag, aber gibt kein Trinkgeld.

Hat die Bedienung hier einen rechtlichen Anspruch?


Die Antwort auf diese Frage ist nicht ganz einfach. In meinem eBook „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht AT“ habe ich in Fall Nr. 37 ein entsprechendes Gutachten erstellt, das sich mit den verschiedenen Anspruchsgrundlagen auseinandersetzt.



Soviel sei jedenfalls schon einmal gesagt



Die in manchen Kommentaren vertretene Auffassung, es liege eine Schenkung vor, bringt für die Lösung nichts, denn der Gast hat ja gerade nichts gegeben, sodass keine Handschenkung gem. § 516 I BGB vorliegen kann (die keiner Form bedürfte).

Es wird verbreitet vertreten, dass die Einigung über die Unentgeltlichkeit bei einer Handschenkung keine Primärleistungspflicht begründe, sondern lediglich einen Schuldgrund schaffe, der einer Leistungskondiktion nach § 812 I 1 1. Alt. BGB entgegenstehe.

Aber es liegt auch kein Versprechen, in der Zukunft eine schenkweise Leistung vorzunehmen, vor, weshalb wiederum kein (nun formbedürftiges) Schenkungsversprechen gem. § 518 I 1 BGB gegeben ist.

Die Antwort muss in anderen Anspruchsgrundlagen gesucht werden. Dem Juristen in der Ausbildung sei diese tagtägliche Praxis als Ansporn zum Nachdenken und zur Entwicklung des enorm wichtigen Problembewusstseins empfohlen.

Nicht nur in rechtlicher Hinsicht erweist sich das Trinkgeld als schwierige Materie. Manch einer stört sich sogar sehr an dieser Sitte.

So soll hier der große Jurist Rudolf von Jhering aus seinem Aufsatz zitiert werden (Das Trinkgeld, Braunschweig, 1882, unter XIII.):

„Das Trinkgelderwesen ist in meinen Augen eine durch die Sitte organisirte Art der Bettelei. Für eine Leistung, für welche derjenige, der sie erweist, entweder von demjenigen, in dessen Diensten er steht, bereits Zahlung erhalten hat oder für die er überhaupt keine entgegennehmen sollte, [51] da ein anständiger Mensch sie unentgeltlich erweist, streckt er die Hand nach einer Vergütung aus; das heisst in meinen Augen betteln. Den Lohn kann man begehren, eine Freigebigkeit nicht, wer sie dennoch begehrt, ist Bettler – auf das Kleid kommt es dabei nicht an, es giebt Bettler in Sammt und Seide, die geheime Geschichte der Orden könnte davon viel berichten. Jeder Bettel aber setzt innere und äussere Demüthigung voraus; der sich seines Werthes bewusste Mann bettelt nicht.“

Hier ist ein weiterer Artikel zum Trinkgeld


Steht das Trinkgeld der Bedienung oder dem Wirt zu?




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