In einer ganz neuen Entscheidung musste der
Bundesgerichtshof einen Sachverhalt beurteilen, in welchem ein Käufer ein
Hausgrundstück erworben hatte, wobei er vom Verkäufer
über die Trockenheit des Kellers arglistig getäuscht wurde (BGH, Urteil vom 19.
Januar 2018 - V ZR 256/16).
Die Ausführungen zum fehlenden Vorliegen einer
Beschaffenheitsvereinbarung und zum zulässigen Haftungsausschluss für
Sachmängel bei öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen sind
dabei sehr lehrreich und können dem jungen Juristen tiefere Kenntnisse im
Kaufrecht bringen.
Auch hat das Gericht sehr schön dargestellt, dass bei einer
Arglist die culpa in contrahendo anwendbar und zu einer Vertragsrückabwicklung führen kann.
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