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Dienstag, 24. September 2019

Vertrag zugunsten Dritter und Sparbuch


Ein Vertrag zugunsten Dritter kann beim Anlegen eines Sparbuchs für ein Familienmitglied vorliegen
Im richtigen Leben legen Verwandte oft ein Sparbuch für Kinder an, damit diese einen guten finanziellen Start ins Leben als Erwachsene erhalten. Wie es dann so oft kommt, hebt ein Verwandter Geld von dem Sparkonto ab, bevor das Kind voll geschäftsfähig wird.

Wann liegt hier ein Vertrag zugunsten Dritter vor?

Folglich stellt sich die Frage, ob das Kind mit seiner zwischenzeitlich erlangten Geschäftsfähigkeit gegen den Abhebenden einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes hat.

Nachdem dies eine Konstellation darstellt, die in der Praxis oft vorkommt, finden sich derartige Fälle auch in Prüfungsarbeiten im Rahmen der juristischen Ausbildung.

Die rechtliche Problematik hinter dieser Situation ist – abgesehen von der Einordnung des Sparvertrags und der Funktion des Sparbuchs – der Vertrag zugunsten Dritter.

In einem Gutachten ist zu prüfen, ob das Kind einen solchen Zahlungsanspruch gegen den Abhebenden hat. Nun muss man erörtern, wer konkret aus dem mit der Bank abgeschlossenen Vertrag berechtigt sein sollte, über das Geld zu verfügen.

Bei dieser Feststellung aller Umstände des Einzelfalls hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es nicht nur, aber doch insbesondere darauf ankommt, wer sich den Besitz an dem Sparbuch vorbehalten hat.

Das gilt nach einer brandneuen Entscheidung des Gerichts aber nur für den Abschluss des Vertrags durch einen Verwandten, der nicht Elternteil ist, also regelmäßig bei Großeltern und ihrem Enkel.

Im Fall der Eltern soll die Indizwirkung des Besitzes am Sparbuch keine große Bedeutung haben, denn diese müssten den Besitz schon zum Schutz des Kindesvermögens behalten.

Entscheidung der Frage:



Dazu der Bundesgerichtshof (BGH ZIP 2019,1609):

"a) Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Anschluss an BGH Urteile vom 25. April 2005 - II ZR 103/03 - FamRZ 2005, 1168 und vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 - FamRZ 1994, 625).
b) Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37).
c) Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu."


Für die Ausbildung ist es wichtig, dieses kleine Detail zu kennen, um in der Lösung nicht auf die falsche Schiene zu geraten.

Wer von diesem Problem des Sparbuchs noch nie gehört hat, dem sei Fall Nr. 13 in meinem eBook „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT I, Vertragliche Schuldverhältnisse“ empfohlen.








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