Ein etwas verstecktes Problem aus dem BGB AT ist die Anfechtung der Vollmachtserteilung, wenn die Vollmacht bereits zum Abschluss eines Vertrags benutzt wurde. Auch hier gibt es neben der klassischen Situation, in welcher sich der Geschäftsherr bei der Erteilung der Vollmacht in einem Irrtum befindet, eine Abwandlung, in welcher gerade kein Irrtum vorliegt.
Ein solcher Fall soll anhand des Kaufvertrags dargestellt werden.
Sachverhalt
Vielmehr kann der Fall so gelagert sein, dass der Geschäftsherr K etwa zu einem Verkäufer V geht, sich die Ware ansieht und dann vom V arglistig über die Neuheit der Sache getäuscht wird.
Wenn nun der so getäuschte K einen Stellvertreter zum Abschluss des Kaufvertrags ermächtigt und der Vertreter die Täuschung des V durchschaut hat, steht man vor einem Problem.
Kann der K den Kaufvertrag
durch eine Anfechtung vernichten oder muss er die Vollmachtserteilung
anfechten?
Lösung
Wieder habe ich dazu in einem Forum Antworten gelesen, die
allerdings am Problem vorbeigehen. Da wird dann von Botenschaft gesprochen,
dass der Preis einer Sache keine Eigenschaft sei und dass vielleicht eine
Kollusion oder Evidenz vorliege. Auch sei ein Schadensersatz zu prüfen.
All das geht am eigentlichen Problem vorbei. Man wird sich bei der Lösung entscheiden müssen.
Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass der K den Kaufvertrag selbst durch eine Anfechtung hinfällig machen könne, was freilich problematisch ist und nur über eine höchst strittige Analogie möglich wäre. Denn immerhin hat der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgegeben zum Vertragsschluss und nicht der K.
Andererseits könnte man auch an die Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht denken, welche den Kaufvertrag nur mittelbar über die fehlende Vollmacht zu Fall bringen könnte.
Vertretbar dürften beide Ansichten sein. Es ist also nicht entscheidend, welcher Meinung man folgt. Allerdings muss man auch klausurtaktisch denken und darf sich keine Folgeprobleme in der Lösung abschneiden.
Wer
noch nie von der Anfechtung der bereits ausgeübten Innenvollmacht gehört hat,
sollte sich die gutachterliche Lösung schnellstens ansehen, wie z.B. in Fall Nr. 26 hier*:
Juristische Übungsfälle zum BGB AT
Hier sind weitere Artikel zum Anfechtungsrecht zu finden
Das
Verhältnis von § 123 BGB zu § 138 BGB
Eigenschaftsirrtum
gem. § 119 II BGB und Irrtum über den Wert der Sache
Die
Anfechtung seitens des Bürgen
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