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Montag, 9. Oktober 2023

Der Aufbau der einseitigen Erledigungserklärung im Gutachten

Prüfungsschema für die einseitige Erledigungserklärung in einer gutachterlichen juristischen Klausur


Auch im ersten juristischen Staatsexamen sind Kenntnisse im Zivilprozessrecht erforderlich, denn dieser Bereich gehört zum Pflichtstoff.

Hier soll es um den Aufbau der einseitigen Erledigungserklärung im Gutachten gehen.

Bedeutung des Zivilprozessrechts im Studium:

Das mag am Anfang des Studiums noch relativ unwichtig sein, gegen Ende der Studienzeit und in der Examensvorbereitung sollte man sich aber mit dem Prozessrecht jedenfalls in den Grundzügen auseinandersetzen.

Zivilprozessrechtliche Fragen werden im Staatsexamen häufig in einer Zusatzfrage geprüft oder die gesamte Klausur wird in ein prozessrechtliches Gewand eingekleidet.

Hier kann man leicht Punkte sammeln, wenn man sich nur mit den immer wieder standardmäßig geprüften Konstellationen vertraut macht. Oder aber man kann den Einstieg völlig verfehlen, wenn man den prozessrechtlichen Aufbau nicht kennt.

Im Zivilprozessrecht sind die Standardprobleme recht überschaubar, sodass man keinen riesigen Lernaufwand betreiben muss.

Einseitige Erledigungserklärung als Standardproblem:

Gerade der Prüfungsaufbau im Gutachten ist wichtig bei der einseitigen Erledigungserklärung, was im Folgenden näher beleuchtet werden soll (Ein weiterer Artikel zu diesem Themenbereich findet sich hier: Die Zulässigkeit der Klage im Zivilrecht).

In Gerichtsprozessen (und nicht nur in juristischen Klausuren im Studium) kommt es häufig vor, dass der Anspruch des Klägers während des Prozesses erfüllt wird. So kann es sein, dass der Kläger als Werkunternehmer etwa seinen Werklohn für die Erstellung eines Werkes einklagt und der Beklagte als Besteller daraufhin erst im Prozess die Rechnung bezahlt.

Wie geht es dann weiter?

-- Zunächst wäre die ursprüngliche Klage unbegründet wegen Erfüllung, § 362 I BGB. In diesem Fall kann das Gericht natürlich nicht noch einmal eine Verurteilung zur Zahlung gegen den Beklagten aussprechen.

-- Ein Klageverzicht nach § 306 ZPO ist in dieser Situation nicht ratsam, da die Klage insoweit abgewiesen würde.

-- Auch eine Klagerücknahme gem. § 269 I ZPO hilft nicht, denn der Anlass zur Klageerhebung ist nach Rechtshängigkeit weggefallen, sodass der Kläger doch die Kosten des Prozesses tragen müsste.

Aus diesen Gründen wird in derartigen Situationen die Erledigung der Hauptsache erklärt.

Diese einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger ist im Gesetz nicht geregelt. Dennoch wird sie allgemein bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen für zulässig gehalten.

Die herrschende Ansicht sieht darin eine Klageänderung in eine Feststellungsklage, sodass die Rechtshängigkeit nicht beseitigt wird. Diese Klageänderung wird als ein Fall des § 264 Nr. 2 ZPO angesehen.

Eine einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten ist allerdings nicht möglich.

Sofern die Klage erfolgreich ist, wird im Tenor des Urteils ausgesprochen:

„Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“

Das Gericht muss also ein Endurteil erlassen, das dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 I 1 ZPO auferlegt.

Auch im ersten juristischen Staatsexamen kann es vorkommen, dass man diesen Teil des Urteilsausspruchs in der Klausur im Gutachten am Ende erwähnen muss, weshalb man sich den Satz merken sollte. Damit kann man sich gewaltig von der Masse absetzen.

Schema zum Aufbau:

Bei der Erstellung der Klausur ist dann das folgende Schema zum Aufbau einzuhalten:

Im Gutachten wäre also zunächst die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu prüfen.

Die Klageänderung stellt eine Beschränkung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar und ist damit zulässig und bedarf keiner Zustimmung des Beklagten.

Natürlich können auch hier weitere Probleme bei der Zulässigkeit der Klage eingebaut werden, weshalb man sich auch generell darüber einen Überblick verschaffen sollte.

Sodann ist die Begründetheit der Feststellungsklage zu untersuchen.

Dabei erfolgt eine Dreiteilung:

a) Zulässigkeit der ursprünglichen Klage

b) Begründetheit der ursprünglichen Klage

c) Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit

 

Wer sich an dieses Schema beim Aufbau hält, dürfte in der Klausur in dieser Konstellation keine Probleme mit dem Prozessrecht haben.

Freilich gibt es hier weitere Detailprobleme. Interessierte Leser/innen können sich einen Überblick verschaffen und die Einzelheiten in meinem eBook* „Der Zivilprozess“ unter „C. Prozessverhalten des Klägers, III. Einseitige Erledigungserklärung“ nachlesen.


Der Zivilprozess



Hier sind weitere Artikel zum Zivilprozessrecht zu finden


Die Zulässigkeit der Klage im Zivilrecht

Zuständigkeitsstreitwert und Feststellungsklage

Die Wiedereinsetzung

Die Berufung gegen ein Versäumnisurteil

Bei der Anwendung von Präklusionsvorschriften im Zivilprozess ist größte Vorsicht geboten

Flucht in die Säumnis/Widerklage

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes


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