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Donnerstag, 5. Oktober 2023

Schlechtes Wetter als Reisemangel?

 

Es liegt kein Mangel der Pauschalreise vor, wenn im Urlaubsland schlechtes Wetter herrscht.

Das Pauschalreiserecht ist nach wie vor vom Prüfungsstoff im ersten juristischen Staatsexamen umfasst. Hier sind viele kleine Detailvorschriften zu beachten, was die Materie etwas unübersichtlich macht. Insofern bietet eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zum Reisemangel Anlass, sich einmal mit diesem Teilbereich des Rechts zu befassen.

Stellt schlechtes Wetter einen Reisemangel dar?

Sachverhalt der Entscheidung:


Eine Urlauberin hatte eine Pauschalreise nach Südamerika (Ecuador) gebucht. Wegen witterungsbedingter Beeinträchtigungen, einem ausgefallenen Ausflug und wegen Lärmbelästigungen verlangte sie vor Gericht die Minderung des Reisepreises.

So war etwa eine Rundwanderreise wegen Nebels beeinträchtigt und insgesamt habe der anhaltende Nebel den Genuss des Urlaubs gestört.


Entscheidung des Gerichts:


Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschl. v. 28.8.2023, Az.Az. 16 U 54/23) ist der Argumentation der Urlauberin aber nicht gefolgt.

Die geltend gemachte Minderung des Reisepreises gem. § 651mI 1 BGB kam nicht in Betracht. Die Vorschrift besagt:

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Sicherlich wäre es denkbar, dass ein Reiseveranstalter bestimmte Garantien übernimmt. Hier aber war das nicht der Fall, sodass das schlechte Wetter, was für die Reisezeit typisch war, keinen Reisemangel darstellte.

Darüber hinaus musste der Reiseveranstalter die Urlauberin auch nicht vor der Reise über das Klima am Zielort informieren. Das sei nach Ansicht des Gerichts Sache des jeweiligen Urlaubers, zumal man das heutzutage leicht im Internet tun könne. Insofern bestehe auch kein Wissensvorsprung des Reiseveranstalters.

Hier der Wortlaut der Entscheidung:

„Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Klägerin, dass sich an der Informationslage von Reisenden und damit der Informationspflicht des Reiseveranstalters über die Klima- und Witterungsbedingungen in Ecuador angesichts der durch das Internet eröffneten Recherchemöglichkeiten nichts geändert hat gegenüber den bereits vor dem „Internetzeitalter“ zur Verfügung stehenden Reiseführern in Printform. Denn das Internet bietet dem Reisenden eine umfangreichere sowie aktuellere und zudem unentgeltliche Informationsquelle als ein Reiseführer, den der Reisende aufgrund der damit verbundenen Kosten nach allgemeiner Lebenserfahrung erst erwerben wird, nachdem er sich für ein bestimmtes Zielgebiet entschieden hat.“

Nachdem die Reise offenbar sehr teuer war, könnte man auf die Idee kommen, dass insoweit mehr an Information geschuldet sei als bei einem billigeren Urlaub. Aber auch diese Argumentation trägt nicht, denn der Preis wurde für die Exklusivität der Privatreise entrichtet und nicht für die Information über etwaige Wetterverhältnisse. Dazu das Gericht:

„Eine besondere Beratungspflicht der Beklagten hinsichtlich der üblichen Witterungsbedingungen im Reisemonat lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es sich um eine recht hochpreisige Reise gehandelt haben mag. Bestimmend für die Höhe des Reisepreises war primär der Umstand, dass es sich laut Reisebeschreibung um eine exklusive Privatreise der Klägerin und ihres Mitreisenden handelte und die Flugreise als sog. Gabelflug in der Business-Class (mit Ausnahme des Inlandsfluges) erfolgte, so dass der Senat eine Störung des Äquivalenz-Verhältnisses nicht zu erkennen vermag, wenn von der Klägerin eigene Recherchetätigkeit in Bezug auf die typischen Witterungsbedingungen im Zielgebiet vor Buchung erwartet wird.“

Insgesamt zeigt der Fall, dass man gerade im Pauschalreiserecht hinsichtlich des Mangels eigentlich nur vernünftig argumentieren muss. Wenn man die Einbettung der Problematik in die richtigen Anspruchsgrundlagen und den Prüfungsaufbau richtig durchführt, sollten keine Probleme mit dem Gutachten bestehen.


Weiterführende Literatur:


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Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT I


Ein weiterer Artikel zum Pauschalreiserecht findet sich hier auf meinem Blog.




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