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Donnerstag, 27. April 2017

Die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB

Die Billigkeitshaftung eines Kindes nach § 829 BGB bei Begehung einer unerlaubten Handlung wird dargestellt

Im Recht der unerlaubten Handlung gibt es mehrere Vorschriften, mit denen Studierende nur selten bis gar nicht in Berührung kommt. Dazu zählt insbesondere die Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB.


Prüfung des § 823 I BGB


man also in einer Klausur (oder wohl eher in einer Hausarbeit) diese Vorschrift zu prüfen hat, kommt man vorher zu dem Ergebnis, dass eine Haftung etwa nach § 823 I BGB mangels Verschuldensfähigkeit nicht in Betracht kommt und auch Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten verlangt werden kann.


Prüfung des § 829 BGB


Dann wäre eine Haftung nach § 829 BGB anzusprechen, wobei diese Norm in der Tat eine eigene Anspruchsgrundlage ist.

In der Folge kann auch hier Schmerzensgeld vom Geschädigten verlangt werden.

Danach haftet der Deliktsunfähige auf Schadensersatz, wenn und soweit es nach den Umständen unbillig wäre, ihn zu versagen, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann.


Schädiger ist versichert


Ein/e Prüfer/in will natürlich die Sache etwas anspruchsvoller machen und nennt die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht, sondern fügt oft im Sachverhalt den Hinweis ein, dass der Schädiger z.B. eine Versicherung hatte. Dann stellt sich die Frage, um was für eine Art von Versicherung es sich handelt.

Der Bundesgerichtshof hat dazu in einer ganz neuen Entscheidung klargestellt, dass eine freiwillige Versicherung für ein solches wirtschaftliches Gefälle außer Betracht zu bleiben hat.

BGH, Urteil vom 29.November 2016 - VI ZR 606/15:

„1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern.

2. Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen zu lassen.“

Sofern es sich also nicht um eine Pflichtversicherung des Schädigers handelt, muss sie bei der Abwägung unbeachtet bleiben.

Wer von diesem Problem nur einmal gehört hat, kann sich im Ernstfall wieder daran erinnern und dürfte keine Schwierigkeiten im Umgang mit der genannten Norm haben.


Hier sind weitere Artikel zum Deliktsrecht zu finden


Die Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB

Änderung der Rechtsprechung zum Schockschaden

Die deliktische Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel







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