Prüfung des § 823 I BGB
man also in einer Klausur (oder wohl eher in einer Hausarbeit) diese Vorschrift zu prüfen hat, kommt man vorher zu dem Ergebnis, dass eine Haftung etwa nach § 823 I BGB mangels Verschuldensfähigkeit nicht in Betracht kommt und auch Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten verlangt werden kann.
Prüfung des § 829 BGB
Dann wäre eine Haftung nach § 829 BGB anzusprechen, wobei diese Norm in der Tat eine eigene Anspruchsgrundlage ist.
In der Folge kann auch hier Schmerzensgeld vom Geschädigten verlangt werden.
Danach haftet der Deliktsunfähige auf Schadensersatz, wenn und soweit es nach den Umständen unbillig wäre, ihn zu versagen, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann.
Schädiger ist versichert
Ein/e Prüfer/in will natürlich die Sache etwas anspruchsvoller machen und nennt die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht, sondern fügt oft im Sachverhalt den Hinweis ein, dass der Schädiger z.B. eine Versicherung hatte. Dann stellt sich die Frage, um was für eine Art von Versicherung es sich handelt.
Der
Bundesgerichtshof hat dazu in einer ganz neuen Entscheidung klargestellt, dass
eine freiwillige Versicherung für ein solches wirtschaftliches Gefälle außer
Betracht zu bleiben hat.
BGH, Urteil vom 29.November 2016 - VI ZR 606/15:
„1.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn
die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des
Falles eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu
erfordern.
2.
Gemäß § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu
berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der
Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein "wirtschaftliches
Gefälle" zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfordert
es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet
des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen zu lassen.“
Sofern es sich also nicht um eine Pflichtversicherung des Schädigers handelt, muss sie bei der Abwägung unbeachtet bleiben.
Wer von diesem Problem nur einmal gehört hat, kann
sich im Ernstfall wieder daran erinnern und dürfte keine Schwierigkeiten im
Umgang mit der genannten Norm haben.
Hier sind weitere Artikel zum Deliktsrecht zu finden
Die
Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB
Änderung
der Rechtsprechung zum Schockschaden
Die
deliktische Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten
Düngemittel
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