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Samstag, 25. Juni 2022

Die Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB

Die Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB

Im Deliktsrecht gibt es etwa Neues durch eine Gerichtsentscheidung, bei welcher eine Katze einen Mann gebissen hat.

Diese neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom26. April 2022 – VI ZR 1321/20) zeigt die Weite der Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB auf. Sie ist durchaus von Interesse für die juristische Ausbildung, auch wenn es dabei um die Beweislast geht.

Das Urteil wird nachfolgend kurz aufgezeigt.


Sachverhalt:


Der Kläger wurde von der Katze der Beklagten in den Handballen gebissen, als er seine Hand unter eine Couch brachte. In der Folge der Verletzung musste der Kläger mehrfach operiert werden. Er verlangt Schadensersatz von der Halterin.


Entscheidung des Gerichts:


Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zurück, denn die Haftung der Beklagten als Halterin der Katze nach § 833 Satz 1 BGB hänge nicht davon ab, ob der Kläger die Einzelheiten des Bisses beweisen könne. Gerade wegen der Gefährdungshaftung reiche es aus, dass der Kläger bewiesen habe, dass die Katze ihn gebissen habe und der Schaden dadurch verursacht worden sei.

Im Gegensatz dazu sei es Sache der Halterin, die besonderen Umstände des Unfallhergangs zu beweisen, die zu einer Haftungsminderung oder zu einem Haftungsausschluss führen können.


Bedeutung des Beweisrechts in der Ausbildung:


Die Beweislast mag im ersten Staatsexamen zwar nicht von so großer Bedeutung sein wie im Referendariat. Dennoch eignet sich die Entscheidung dazu, sich den Unterschied der Gefährdungshaftung zur Verschuldenshaftung zu verdeutlichen. Auch ist es durchaus denkbar, dass eine zivilprozessuale Zusatzfrage in der Klausur dazu Ausführungen verlangt.


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Hier ist ein weiterer Artikel zum Tierhalter auf meinem Blog



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