Ein weiteres Urteil (hier des Landgerichts Rottweil) weist eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Augeninfarktes wegen einer Coronaschutzimpfung ab. Nach dieser weiteren Gerichtsentscheidung scheint es also recht aussichtslos zu sein, Schadensersatz nach einer Impfung wegen Corona geltend zu machen.Hier sind Auszüge aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil:
"Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld
aufgrund eines Augeninfarktes, den er auf eine Coronaschutzimpfung mit dem von
der Beklagten hergestellten Impfstoff Comirnaty zurückführt…
Dem Kläger stehen aus keinem Rechtsgrund Ansprüche auf
Schmerzensgeld oder auf sonstigen Schadenersatz, den er im Wege des
Feststellungsantrags geltend macht, gegen die Beklagte zu…
Ein Anspruch aus § 84 Abs. 1 S. 1 AMG scheitert daran,
dass die Ersatzpflicht nach § 84 Abs. 1 S. 2 AMG nur dann eintritt, wenn
entweder das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen
hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
vertretbares Maß hinausgehen (Nr. 1) oder der Schaden infolge einer nicht den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung,
Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (Nr. 2). Zu beiden
Anspruchsvoraussetzungen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen…
Unsubstantiiert ist auch die Behauptung einer nicht den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung,
Fachinformation oder Gebrauchsinformation gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG…
Die Voraussetzungen weiterer Anspruchsgrundlagen liegen ebenfalls
nicht vor.
§ 823 Abs. 1 BGB scheitert sowohl an einer
rechtswidrigen Handlung der Beklagten, was sich aus den Ausführungen zu
§ 84 Abs. 1 AMG ergibt, als auch an einem Verschulden. Es ist nicht
ersichtlich, woraus sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf ergeben sollte, wenn die
Beklagte einen Impfstoff entwickelt, der von Politik und Gesellschaft gefordert
war und, soweit ersichtlich, von sämtlichen Behörden (weltweit) zugelassen
wurde. Sofern eine Zulassung in einzelnen Staaten nicht erfolgte, lagen dem,
soweit ersichtlich, keine Gefahrenüberlegungen zu Grunde.
Dass § 826 BGB, eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung des Klägers, nicht erfüllt ist, bedarf nach dem Vorstehenden keiner
weiteren Begründung."
Weiterführender Hinweis
Über eine abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
zu diesem Thema habe ich schon hier berichtet:
Laut Gericht keine Haftung von Biontech und Moderna für Impfschaden
Hier sind weitere Artikel zum Deliktsrecht zu finden
Die
Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 S. 1 BGB
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