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Donnerstag, 21. Dezember 2023

Gerichtsurteil: Kein Schmerzensgeld aufgrund eines Augeninfarktes wegen Coronaschutzimpfung

Kein Schmerzensgeld bei Augeninfarkt Coronaschutzimpfung

Ein weiteres Urteil (hier des Landgerichts Rottweil) weist eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Augeninfarktes wegen einer Coronaschutzimpfung ab. 
Nach dieser weiteren Gerichtsentscheidung scheint es also recht aussichtslos zu sein, Schadensersatz nach einer Impfung wegen Corona geltend zu machen.

Hier sind Auszüge aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil:

"Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld aufgrund eines Augeninfarktes, den er auf eine Coronaschutzimpfung mit dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff Comirnaty zurückführt…

Dem Kläger stehen aus keinem Rechtsgrund Ansprüche auf Schmerzensgeld oder auf sonstigen Schadenersatz, den er im Wege des Feststellungsantrags geltend macht, gegen die Beklagte zu…

Ein Anspruch aus § 84 Abs. 1 S. 1 AMG scheitert daran, dass die Ersatzpflicht nach § 84 Abs. 1 S. 2 AMG nur dann eintritt, wenn entweder das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (Nr. 1) oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (Nr. 2). Zu beiden Anspruchsvoraussetzungen hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen…

Unsubstantiiert ist auch die Behauptung einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG…

Die Voraussetzungen weiterer Anspruchsgrundlagen liegen ebenfalls nicht vor.

§ 823 Abs. 1 BGB scheitert sowohl an einer rechtswidrigen Handlung der Beklagten, was sich aus den Ausführungen zu § 84 Abs. 1 AMG ergibt, als auch an einem Verschulden. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Fahrlässigkeitsvorwurf ergeben sollte, wenn die Beklagte einen Impfstoff entwickelt, der von Politik und Gesellschaft gefordert war und, soweit ersichtlich, von sämtlichen Behörden (weltweit) zugelassen wurde. Sofern eine Zulassung in einzelnen Staaten nicht erfolgte, lagen dem, soweit ersichtlich, keine Gefahrenüberlegungen zu Grunde.

Dass § 826 BGB, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers, nicht erfüllt ist, bedarf nach dem Vorstehenden keiner weiteren Begründung."

 

Weiterführender Hinweis


Über eine abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu diesem Thema habe ich schon hier berichtet:


Laut Gericht keine Haftung von Biontech und Moderna für Impfschaden










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