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Mittwoch, 27. Dezember 2023

Umtausch, Gewährleistungsrecht, Garantie – Was ist der Unterschied?

 

Umtausch, Gewährleistungsrecht, Garantie

Gerade nach Weihnachten steht hinsichtlich vieler Geschenke die Frage im Raum, ob man gekaufte Sachen wieder umtauschen kann oder was für Rechte man bei einer mangelhaften Sache hat.

Im Folgenden soll der in der Bevölkerung weithin unbekannte Unterschied zwischen Umtausch, Gewährleistungsrecht und Garantie erklärt werden.


Das Weihnachtsgeschäft in den Monaten November und Dezember ist für den Einzelhandel eine enorm wichtige Zeit. Hier wird ein grosser Teil des Jahresumsatzes erwirtschaftet. Insofern kann man davon ausgehen, dass auch wieder viele Waren zu den Verkäufern zurückgebracht werden.

1. Umtausch

 

Umtausch


Häufig wird von juristischen Laien der Umtausch mit den gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechten verwechselt.

Ein Umtauschrecht besteht nach dem Kauf einer Sache aber nicht generell. Vielmehr handelt es sich dabei um ein vom Verkäufer freiwillig eingeräumtes Recht, die Kaufsache dann wieder umzutauschen, wenn sie zwar mangelfrei ist, aber z.B. den Käufer nicht gefällt oder das gekaufte Kleidungsstück nicht passt etc.

Dieses vom Verkäufer eingeräumte Recht darf auch nicht mit dem verbraucherschützenden Widerrufsrecht verwechselt werden. Letzteres besteht nach dem Gesetz vorwiegend für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (im Internet, aus dem Katalog und am Telefon). Dann hätten die Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, wobei kein Grund für die Rückgabe angegeben werden muss.

Daraus wird klar, dass der Verkäufer allein entscheidet, ob und in welchem Umfang er ein Umtauschrecht einräumt. Insofern muss man als Käufer beim Abschluss des Kaufvertrags genau hinsehen, ob man denn in der konkreten Situation überhaupt irgendwelche derartigen Rechte erhalten wird.

Wenn man ein Recht zum Umtausch eingeräumt bekommen hat, kann man die Ware gegen eine andere auswechseln, also z.B. den Pullover in einer anderen Farbe erwerben. Natürlich darf die gekaufte Ware beim Umtausch keine Beschädigungen aufweisen, die der Käufer verursacht hat.

Oft sehen Verkäufer auch vor, dass die gekaufte Ware nicht gegen eine andere ausgetauscht werden kann, sondern nur ein Gutschein übergeben wird. Dann wäre man gezwungen, bei diesem Verkäufer eine andere Sache zu kaufen, wobei man zur Bezahlung den Gutschein verwenden kann.


Das vom Verkäufer freiwillig eingeräumte Rückgaberecht geht dabei allerdings weiter. Hier würde sich der Verkäufer verpflichten, die Ware zurückzunehmen und das Geld an die Kunden zurückzuzahlen. Auch hier lohnt es sich also, schon vor Vertragsschluss genau hinzusehen, ob ein solches Recht bestehen soll.

 

Nachdem der Verkäufer das Umtauschrecht nach seinem Dafürhalten gestalten kann, sind etwa auch Regelungen möglich, dass nur gegen Vorlage des Kassenbons oder der Rechnung umgetauscht wird oder dass dies nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgen kann. Selbstverständlich können dann auch bestimmte Waren vom Umtausch ausgeschlossen sein, wie etwa bei preisreduzierten Waren etc.

 

2. Gewährleistungsrecht

 

Gewährleistungsrecht


Die Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag sind in der Vorschrift des § 437 BGB geregelt. Danach kann der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels:

1. nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 V BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB handelt, können diese Rechte auch grundsätzlich nicht abbedungen werden.

Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a I BGB) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

Abweichende Vereinbarungen sind in der Vorschrift des § 476 I BGB geregelt:

Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 BGB und 443 BGB sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 III BGB oder § 475b IV BGB kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und

2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Bei einem Privatverkauf sieht das freilich anders aus, sodass die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann. Hier wäre aber insbesondere daran zu denken, dass man bei Verwendung eines im Internet vorformulierten Vertrags schnell Allgemeine Geschäftsbedingungen hat, die dann wiederum bestimmte Grenzen bei einer abweichenden Vereinbarung aufzeigen.

Siehe dazu meinen Artikel hier zum Privatverkauf eines Kfz.

 

3. Garantie

 

Garantie


Eine Garantie wird regelmäßig von einem Hersteller gegeben. Auch hier handelt es sich um eine freiwillige Leistung, zu welcher der Hersteller nicht verpflichtet ist. Diese geht über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus und kann diese nicht einschränken. Sie besteht vielmehr unabhängig davon nebenher.

Wenn aber eine solche Garantie eingeräumt wird, muss sie klar definiert und für den Kunden nachvollziehbar sein.

Derartige Versprechen sind jedoch meistens vom Umfang her nur sehr eingeschränkt. Sie beziehen sich oft nur auf bestimmte Bauteile etc. Auch wird der zeitliche Rahmen zur Geltendmachung individuell vom Hersteller festgesetzt.

Darüber hinaus kann auch ein Verkäufer Garantien gewähren. Derartige Versprechen sind allerdings nicht sehr oft anzutreffen, zumal der Verkäufer die Ware nicht hergestellt hat und dann auch nicht zusätzliche Pflichten bei einer Mangelhaftigkeit übernehmen will.

 

Weiterführende Literatur

 

In meinem eBook* „Käuferrechte beim Kaufvertrag“ habe ich die Rechte des Käufers ausführlich in einer für rechtliche Laien verständlichen Weise dargestellt. Wer Interesse hat, kann das Buch hier finden:


Käuferrechte

 

Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden

 

Die Nacherfüllung beim Kaufvertrag

Beschaffenheitsvereinbarung

Die Feinheiten des § 442 I 1 BGB

Probleme beim Grundstückskauf

Der Verschleiß als Mangel der Kaufsache

Frist zur Nacherfüllung und zweite Gelegenheit zur Nachbesserung

Die Abnahme im Kaufvertrag

Examenswissen im Kaufrecht

Autokaufvertrag zwischen Privatleuten unter Ausschluss der Gewährleistung – Vorsicht bei Verwendung von AGB

Die Eintrittskarte im Vorverkauf

 

* Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten Verkäufen.



2 Kommentare:

  1. Vielen Dank an den Autor, denn nun habe ich endlich den Unterschied zwischen diesen verschiedenen Dingen verstanden. Weiter so!

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  2. Gerne! Freut mich, dass der Beitrag Ihnen geholfen hat.

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