Gerade nach Weihnachten steht hinsichtlich vieler
Geschenke die Frage im Raum, ob man gekaufte Sachen wieder umtauschen kann oder
was für Rechte man bei einer mangelhaften Sache hat.
Im Folgenden soll der in der Bevölkerung weithin unbekannte Unterschied zwischen Umtausch, Gewährleistungsrecht und Garantie erklärt werden.
1. Umtausch
Häufig wird von juristischen Laien der Umtausch mit den gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechten verwechselt.
Ein Umtauschrecht besteht nach
dem Kauf einer Sache aber nicht generell. Vielmehr handelt es sich dabei um ein
vom Verkäufer freiwillig eingeräumtes Recht, die Kaufsache dann wieder
umzutauschen, wenn sie zwar mangelfrei
ist, aber z.B. den Käufer nicht gefällt oder das gekaufte Kleidungsstück nicht
passt etc.
Dieses vom Verkäufer
eingeräumte Recht darf auch nicht mit dem verbraucherschützenden Widerrufsrecht
verwechselt werden. Letzteres besteht nach dem Gesetz vorwiegend für
Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (im
Internet, aus dem Katalog und am Telefon). Dann hätten die Kunden ein
Widerrufsrecht von 14 Tagen, wobei kein Grund für die Rückgabe angegeben werden
muss.
Daraus wird klar, dass der Verkäufer allein entscheidet,
ob und in welchem Umfang er ein Umtauschrecht einräumt. Insofern muss man als Käufer
beim Abschluss des Kaufvertrags genau hinsehen, ob man denn in der konkreten
Situation überhaupt irgendwelche derartigen Rechte erhalten wird.
Wenn man ein Recht zum Umtausch eingeräumt bekommen hat, kann man die Ware gegen eine andere auswechseln, also z.B. den Pullover in einer anderen Farbe erwerben. Natürlich darf die gekaufte Ware beim Umtausch keine Beschädigungen aufweisen, die der Käufer verursacht hat.
Oft sehen Verkäufer auch vor, dass die gekaufte Ware
nicht gegen eine andere ausgetauscht werden kann, sondern nur ein Gutschein übergeben wird. Dann wäre man gezwungen, bei diesem Verkäufer eine andere Sache zu
kaufen, wobei man zur Bezahlung den Gutschein verwenden kann.
Das vom Verkäufer freiwillig eingeräumte Rückgaberecht geht dabei allerdings weiter. Hier würde sich der Verkäufer
verpflichten, die Ware zurückzunehmen und das Geld an die Kunden zurückzuzahlen.
Auch hier lohnt es sich also, schon vor Vertragsschluss genau hinzusehen, ob ein solches Recht bestehen soll.
Nachdem der Verkäufer das Umtauschrecht nach seinem Dafürhalten
gestalten kann, sind etwa auch Regelungen möglich, dass nur gegen Vorlage des
Kassenbons oder der Rechnung umgetauscht wird oder dass dies nur innerhalb
eines bestimmten Zeitraums erfolgen kann. Selbstverständlich können dann auch
bestimmte Waren vom Umtausch ausgeschlossen sein, wie etwa bei preisreduzierten
Waren etc.
2. Gewährleistungsrecht
Die Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag sind in der
Vorschrift des § 437 BGB geregelt. Danach kann der Käufer bei Vorliegen eines
Sachmangels:
1. nach § 439 BGB Nacherfüllung
verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und
326 V BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis
mindern und
3. nach den §§ 440, 280,
281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher
Aufwendungen verlangen.
Sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB handelt, können diese Rechte
auch grundsätzlich nicht abbedungen werden.
Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein
Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a I BGB) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf
handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die
Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
Abweichende Vereinbarungen sind in der Vorschrift des § 476 I BGB geregelt:
Auf
eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die
zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 BGB und 443 BGB sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer
sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 III BGB oder § 475b
IV BGB kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag
abgewichen werden, wenn
1. der
Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis
gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven
Anforderungen abweicht, und
2. die
Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert
vereinbart wurde.
Bei einem Privatverkauf sieht das freilich anders aus, sodass die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann.
Hier wäre aber insbesondere daran zu denken, dass man bei Verwendung eines im
Internet vorformulierten Vertrags schnell Allgemeine Geschäftsbedingungen hat,
die dann wiederum bestimmte Grenzen bei einer abweichenden Vereinbarung
aufzeigen.
Siehe dazu meinen Artikel hier zum Privatverkauf eines
Kfz.
3. Garantie
Eine Garantie wird regelmäßig von einem Hersteller gegeben.
Auch hier handelt es sich um eine freiwillige Leistung, zu welcher der
Hersteller nicht verpflichtet ist. Diese geht über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte
hinaus und kann diese nicht einschränken. Sie besteht vielmehr unabhängig davon
nebenher.
Wenn aber eine solche Garantie eingeräumt wird, muss sie
klar definiert und für den Kunden nachvollziehbar sein.
Derartige Versprechen sind jedoch meistens vom Umfang her
nur sehr eingeschränkt. Sie beziehen sich oft nur auf bestimmte Bauteile etc. Auch
wird der zeitliche Rahmen zur Geltendmachung individuell vom Hersteller
festgesetzt.
Darüber hinaus kann auch ein Verkäufer Garantien gewähren.
Derartige Versprechen sind allerdings nicht sehr oft anzutreffen, zumal der Verkäufer
die Ware nicht hergestellt hat und dann auch nicht zusätzliche Pflichten bei
einer Mangelhaftigkeit übernehmen will.
Weiterführende Literatur
In meinem eBook* „Käuferrechte beim Kaufvertrag“ habe ich
die Rechte des Käufers ausführlich in einer für rechtliche Laien verständlichen
Weise dargestellt. Wer Interesse hat, kann das Buch hier finden:
Hier sind weitere Artikel zum Kaufrecht zu finden
Die Nacherfüllung beim Kaufvertrag
Die Feinheiten des § 442 I 1 BGB
Der Verschleiß als Mangel der Kaufsache
Frist zur Nacherfüllung und zweite Gelegenheit zur
Nachbesserung
Die Eintrittskarte im Vorverkauf
* Als Amazon-Partner verdiene ich an qualifizierten
Verkäufen.
Vielen Dank an den Autor, denn nun habe ich endlich den Unterschied zwischen diesen verschiedenen Dingen verstanden. Weiter so!
AntwortenLöschenGerne! Freut mich, dass der Beitrag Ihnen geholfen hat.
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