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Donnerstag, 4. Januar 2024

Die Leistung eines Vorschusses an den Besteller als Schaden des Hauptunternehmers gegen den Subunternehmer

Vorschuss Schadensersatz des Hauptunternehmers

Eine brandneue und sehr interessante
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatz des Hauptunternehmers (wegen Leistung eines Vorschusses an den Besteller gem. 
§§ 634 Nr. 2, 637 III BGB) gegen den Subunternehmer bietet Anlass, sich einmal mit dem Werkvertragsrecht auseinanderzusetzen.

Die doch recht schwierige Materie lässt sich allerdings schon allein aus dem Durchlesen der (äußerst) langen Leitsätze entnehmen.


1. Vorab zum Verständnis


Es geht darum, dass ein Besteller gegen den Hauptunternehmer wegen Mängeln am Bauwerk vorgeht. Wichtig beim Verständnis der Situation ist, dass der Besteller den Vorschuss, den er vom Hauptunternehmer erhalten hat, auch tatsächlich zur Mangelbeseitigung verwenden muss. Andernfalls kann der Hauptunternehmer diesen wieder zurückverlangen.


"a) Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen.
b) Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat."

Nun will der Hauptunternehmer vom Subunternehmer Schadensersatz in Höhe des an den Besteller geleisteten Vorschusses, weil der Subunternehmer die Mängel verursacht hat.

2. Hier die Leitsätze im Original


"1. In der werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer gegenüber dem Nachunternehmer gemäß § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers seinerseits Mängelansprüchen seines Bestellers ausgesetzt ist. Hat der Hauptunternehmer in diesem Fall einen vom Besteller geltend gemachten Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB durch Zahlung erfüllt, kann er im Wege des Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB vom Nachunternehmer Zahlung in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses verlangen.

2. Der Umstand, dass der vom Hauptunternehmer ersetzt verlangte Schaden darin liegt, dass er mit dem Kostenvorschuss noch keine endgültige, sondern eine zweckgebundene Zahlung an seinen Besteller geleistet hat, über deren Verwendung nach Mängelbeseitigung abzurechnen ist, ist allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und kann zu einer Begrenzung des Umfangs seines Schadensersatzanspruchs gegen den Nachunternehmer führen.

Ob und in welcher Weise die Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat, richtet sich im Grundsatz danach, ob der Besteller dem Hauptunternehmer bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat.

a) Hat der Besteller dem Hauptunternehmer noch keine Abrechnung erteilt, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche des Hauptunternehmers gegen den Besteller auf Abrechnung sowie gegebenenfalls Rückzahlung zu leisten ist.

b) Hat der Besteller dem Hauptunternehmer dagegen bereits eine inhaltlich zutreffende Abrechnung erteilt und ist der Vorschussbetrag danach vollständig zur Mängelbeseitigung verbraucht worden, kommt eine Vorteilsausgleichung im Verhältnis des Hauptunternehmers zum Nachunternehmer nicht (mehr) in Betracht. Besteht nach erteilter Abrechnung ein noch nicht erfüllter Rückzahlungsanspruch des Hauptunternehmers gegen den Besteller, kann der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung dieses Anspruchs zu leisten ist. Ist es bereits zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung an den Hauptunternehmer gekommen, ist der zurückgezahlte Betrag von Amts wegen auf den vom Nachunternehmer in Geld zu leistenden Schadensersatz anzurechnen und führt zu dessen Verringerung.

3. Den Hauptunternehmer trifft in diesem Fall eine sekundäre Darlegungslast für die anspruchsmindernden Vorteile, die sich daraus ergeben, dass er an seinen Besteller einen Kostenvorschuss wegen der mangelhaften Werkleistung seines Nachunternehmers geleistet hat. Ihm obliegt es deshalb insbesondere darzulegen, ob der Besteller bereits eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat, und gegebenenfalls nähere Angaben zum Inhalt und Ergebnis der Abrechnung machen."

 

3. Kernaussage


Wie man sieht, kann die Pflicht zur Leistung eines Vorschusses bei einem mangelhaften Werk komplizierte Folgen haben.

Im Kern kann man festhalten: Dem Hauptunternehmer steht ein Vorschussschadensersatz gegen den Subunternehmer nur dann zu, wenn er seinen zukünftigen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Vorschusses an den Subunternehmer abtritt, was sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 255 BGB ergibt.


Hier sind weitere Artikel zum Schadensrecht zu finden


Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB

Dieselskandal und Schadensrecht

Schadensminderungspflicht und Kaskoversicherung

Schadensersatz bei Verletzung des Anwartschaftsrechts






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