Eine brandneue und sehr interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatz des Hauptunternehmers (wegen Leistung eines Vorschusses an den Besteller gem. §§ 634 Nr. 2, 637 III BGB) gegen den Subunternehmer bietet Anlass, sich einmal mit dem Werkvertragsrecht auseinanderzusetzen.
Die doch recht schwierige Materie lässt sich allerdings schon allein aus dem Durchlesen der (äußerst) langen Leitsätze entnehmen.
1. Vorab zum Verständnis
b) Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat."
2. Hier die Leitsätze im Original
"1.
In der werkvertraglichen Leistungskette kann der Hauptunternehmer
gegenüber dem Nachunternehmer gemäß § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit §
280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch
entsteht, dass er wegen der mangelhaften Werkleistung des Nachunternehmers
seinerseits Mängelansprüchen seines Bestellers ausgesetzt ist. Hat der
Hauptunternehmer in diesem Fall einen vom Besteller geltend gemachten
Anspruch auf Kostenvorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB durch
Zahlung erfüllt, kann er im Wege des Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4 BGB in
Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB vom Nachunternehmer Zahlung
in Höhe des geleisteten Kostenvorschusses verlangen.
2. Der Umstand, dass der vom Hauptunternehmer ersetzt verlangte Schaden
darin liegt, dass er mit dem Kostenvorschuss noch keine endgültige,
sondern eine zweckgebundene Zahlung an seinen Besteller geleistet hat, über
deren Verwendung nach Mängelbeseitigung abzurechnen ist, ist allerdings im
Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen und kann zu einer Begrenzung
des Umfangs seines Schadensersatzanspruchs gegen den Nachunternehmer
führen.
Ob und in welcher Weise die Vorteilsausgleichung zu erfolgen hat, richtet sich
im Grundsatz danach, ob der Besteller dem Hauptunternehmer bereits
eine Abrechnung über die Verwendung des Kostenvorschusses erteilt hat.
a) Hat der Besteller dem Hauptunternehmer noch keine Abrechnung erteilt, kann
der Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273
BGB durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in
entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung der
aus der Vorschusszahlung folgenden Ansprüche des Hauptunternehmers gegen
den Besteller auf Abrechnung sowie gegebenenfalls Rückzahlung zu leisten
ist.
b) Hat der Besteller dem Hauptunternehmer dagegen bereits eine inhaltlich
zutreffende Abrechnung erteilt und ist der Vorschussbetrag danach vollständig
zur Mängelbeseitigung verbraucht worden, kommt eine Vorteilsausgleichung im
Verhältnis des Hauptunternehmers zum Nachunternehmer nicht (mehr) in
Betracht. Besteht nach erteilter Abrechnung ein noch nicht erfüllter
Rückzahlungsanspruch des Hauptunternehmers gegen den Besteller, kann der
Nachunternehmer im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB
durchsetzen, dass der Schadensersatz an den Hauptunternehmer in
entsprechender Anwendung des § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung
dieses Anspruchs zu leisten ist. Ist es bereits zu einer vollständigen
oder teilweisen Rückzahlung an den Hauptunternehmer gekommen, ist der
zurückgezahlte Betrag von Amts wegen auf den vom Nachunternehmer in Geld
zu leistenden Schadensersatz anzurechnen und führt zu dessen Verringerung.
3. Den Hauptunternehmer trifft in diesem Fall eine sekundäre Darlegungslast für
die anspruchsmindernden Vorteile, die sich daraus ergeben, dass er an
seinen Besteller einen Kostenvorschuss wegen der mangelhaften Werkleistung
seines Nachunternehmers geleistet hat. Ihm obliegt es deshalb insbesondere
darzulegen, ob der Besteller bereits eine Abrechnung über die Verwendung
des Kostenvorschusses erteilt hat, und gegebenenfalls nähere Angaben zum Inhalt
und Ergebnis der Abrechnung machen."
3. Kernaussage
Wie man sieht, kann die Pflicht zur Leistung eines
Vorschusses bei einem mangelhaften Werk komplizierte Folgen haben.
Im Kern kann man festhalten: Dem Hauptunternehmer steht
ein Vorschussschadensersatz gegen den Subunternehmer nur dann zu, wenn er seinen zukünftigen
Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Vorschusses an den Subunternehmer
abtritt, was sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 255 BGB ergibt.
Hier sind weitere Artikel zum Schadensrecht zu finden
Mitverschulden
bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB
Dieselskandal
und Schadensrecht
Schadensminderungspflicht
und Kaskoversicherung
Schadensersatz
bei Verletzung des Anwartschaftsrechts
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