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Dienstag, 2. Januar 2024

Wer will die gemischte Schenkung und ihre rechtliche Behandlung in 5 Minuten verstehen?

 

Gemischte Schenkung Begriff und rechtliche Behandlung

Im Jurastudium ist das Schenkungsrecht ein wichtiger Bereich im Rahmen des Besonderen Teils des Schuldrechts. Hier finden sich einige Probleme, die man unbedingt kennen muss. Neben der Handschenkung, der Heilung eines Formverstoßes und der Rückforderung wegen groben Undanks existiert eine weitere examensrelevante Thematik, nämlich die gemischte Schenkung.

Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den wichtigen Grundzügen.


1. Was ist eine gemischte Schenkung


Was ist eine gemischte Schenkung


Die Schenkung ist in den Normen der §§ 516 ff. BGB geregelt.

Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, dessen Voraussetzungen aus objektiven und subjektiven Elementen bestehen. Erforderlich sind somit folgende Tatbestandsmerkmale:


a) Bereicherung des Empfängers

b) Zuwendung aus dem Vermögen eines anderen

c) Einigung über die Unentgeltlichkeit (subjektives Element)

 

Gegenstand der Schenkung kann jeder Vermögensvorteil sein, also auch etwa ein Erlass (der wiederum ein Vertrag ist). Bei der Abgrenzung zu anderen Vertragstypen ist darauf zu achten, dass die hier einschlägige Einigung nicht dem Typ eines spezielleren unentgeltlichen Vertrages entspricht.

Die Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Leistung unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt (BGH NJW 1992, 2566, 2567). Es darf also keine synallagmatische Verknüpfung vorliegen, denn dann wäre ein anderer Vertrag anzunehmen.

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird, die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, jedenfalls den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden (BGH NJW 2012, 605).

Bei einem Verkauf unter Wert ist nicht automatisch von einer gemischten Schenkung auszugehen. Aufgrund der Privatautonomie können die Parteien eines Kaufvertrages frei vereinbaren, wie hoch die vertragliche Gegenleistung unabhängig von der objektiven Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen sein soll. Bei dem Kauf eines „Schnäppchens“ ist demnach keine gemischte Schenkung gegeben, sondern vielmehr ein wirtschaftlich günstiger Kaufvertrag.

Die Grenze ist nur dort überschritten, wo die Parteien einig sind, dass der Mehrwert unentgeltlich zugewendet werden soll.


Beispiel: Der G verkauft seinem Schulfreund S einen Fernseher für 1.000 €. Dabei ist beiden klar, dass das Gerät tatsächlich einen Wert von 2.000 € hat.


Dann können sich mehrere Fragen stellen:


Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Kauf?

Ist eine Schenkung gegeben?

Muss man eine Form beachten?

Was geschieht bei einem Mangel?

Ist eine Rückforderung bei grobem Undank möglich?

 

2. Wie wird die gemischte Schenkung rechtlich behandelt?


Gemischte Schenkung rechtliche Behandlung


Zunächst ist zu beachten, dass zwei unabhängige Verträge gegeben sind, wenn die Leistung teilbar ist. Dann könnte zum einen ein Kaufvertrag und zum andern ein Schenkungsvertrag vorliegen. Beide würden rechtlich nach ihren eigenen Regeln behandelt.

Wenn der Gegenstand aber unteilbar ist, sieht die Sache anders und etwas komplizierter aus. Hier besteht Streit in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung.


a) Trennungstheorie


Die ursprünglich vom Reichsgericht vertretene Trennungstheorie spaltet das Rechtsgeschäft in einen entgeltlichen (Kauf) und einen unentgeltlichen Teil (Schenkung) auf. Eine Form wäre dann nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils zu beachten.

Als Folge könnte etwa ein Widerruf der Schenkung nach den Vorschriften der §§ 530 ff. BGB nur bezüglich des unentgeltlichen Teils vorgenommen werden. Dann könnte der Schenker einen Geldanspruch in Höhe der Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung vom Beschenkten verlangen.

Im oben genannten Beispiel könnte der G vom S also nach Widerruf der Schenkung 1.000 € verlangen. Er hätte aber keinen Anspruch auf Herausgabe des Fernsehers.


b) Einheitstheorie


Mit der Einheitstheorie könnte man den gesamten Vertrag als eine Einheit ansehen. Sofern ein Widerrufsgrund nach §§ 530, 531 BGB vorliegt, hätte der Schenker einen Anspruch auf Rückgewähr des Gegenstandes. In der Folge hätte er jedoch die Gegenleistung an den Empfänger zurückzugeben.


c) Zweckwürdigungstheorie


Nach der herrschenden Meinung in der Literatur (Zweckwürdigungstheorie) seien die gesetzlichen Regeln anzuwenden, die dem Zweck, den die Parteien verfolgt hätten, am besten dienten.

Im obigen Beispiel lässt sich mangels Kenntnis der Umstände des Vertragsschlusses hierzu kein eindeutiges Ergebnis finden. Insofern wird man im Zweifel annehmen müssen, dass beide Geschäfte nach dem Willen der Parteien unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Dann könnte der Schenker bei einem Widerruf den Betrag verlangen, der dem Wert der unentgeltlichen Zuwendung entspricht, wobei er aber den Gegenstand nicht herausverlangen kann.


d) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs


Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf den objektiven Zweck des jeweiligen Rechtsgeschäftes an.

Der Bundesgerichtshof macht die Rechtsfolgen davon abhängig, ob der entgeltliche oder unentgeltliche Charakter des Geschäftes objektiv überwiegt (BGH NJW 1953, 501; BGH NJW 1989, 2122).

Nur wenn der schenkungsrechtliche Teil des Vertrags überwiege, sei eine Anwendung der schenkungsrechtlichen Vorschriften möglich mit der Folge, dass der Schenkungsgegenstand Zug um Zug herauszugeben sei und der Schenker den gezahlten Kaufpreis zurückzuzahlen habe. 

Überwiegt jedoch der entgeltliche Teil, kann der Beschenkte den Gegenstand der Schenkung behalten und muss zum Ausgleich den Wert in Höhe der Leistungsdifferenz zwischen dem Geschenk und der Gegenleistung ersetzen.

Im obigen Beispiel wäre hier keine klare Antwort zu geben, da kein Überwiegen des einen oder anderen Teils ersichtlich ist. Auch hier wird man zu dem Ergebnis wie bei der Zweckwürdigungstheorie kommen.

Hinsichtlich der Gewährleistung seien die Normen der §§ 434 ff. BGB und die der §§ 523 ff. BGB nebeneinander anwendbar, wobei es darauf ankommt, ob der entgeltliche oder der unentgeltliche Teil des Geschäftes betroffen seien.

 

Weiterführende Literatur


In meinem eBook* „Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT I“ habe ich in Fall Nr. 15 eine ausführliche Lösung zu diesem Problem erstellt. Wer Interesse hat, kann das Buch hier finden:


Juristische Übungsfälle zum Schuldrecht BT I



Hier sind weitere Artikel zur Schenkung zu finden


Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks

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Hier sind weitere Artikel zum Vertragsschluss zu finden


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