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Montag, 22. Januar 2024

Wann liegt eine Bedingung bei der Genehmigung des Handelns eines Vertreters ohne Vertretungsmacht vor?

 

Bedingungsfeindlichkeit Genehmigung Vertreter

Das Stellvertretungsrecht ist ein wichtiger Teil der Rechtsgeschäftslehre, die man schon am Anfang des Jurastudiums lernen muss. Hier dürften alle Studierenden wissen, dass man als Geschäftsherr das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht genehmigen kann und das vorgenommene Rechtsgeschäft damit wirksam wird.

Wann aber liegt eine bedingte Genehmigung vor?


Grundsätzliches



Nach § 177 I BGB gilt Folgendes:

Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Somit steht es dem Geschäftsherrn frei, ob er das Handeln genehmigen will oder nicht.

Der Vertrag ist daher schwebend unwirksam bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann ausdrücklich, aber auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Nach § 184 I BGB wirkt die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Allerdings bestehen bei der Genehmigungserklärung auch Grenzen.

So muss man sich vor Augen halten, dass die Genehmigung nach der eben genannten Vorschrift nicht unter einer Bedingung erklärt werden kann. Nach § 158 I BGB gilt:

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

Der Bundesgerichtshof hat dazu eine Entscheidung getroffen, in der es darum ging, ob eine Erklärung überhaupt unter einer Bedingung abgegeben wurde, was im Wege der Auslegung ermittelt werden muss.


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Nun der vereinfachte Sachverhalt


Der Käufer eines Gebäudegrundstücks ließ sich bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags von einem vollmachtlosen Vertreter vertreten. In einem Schreiben übersandte der Käufer dem beurkundenden Notar die notariell beglaubigte Genehmigung, wobei er darauf hinwies, dass diese „ohne jedes Präjudiz und unbeschadet etwaiger Ansprüche gegenüber Verkäufer und/oder Makler u.a. wegen unzutreffender Angaben zum Kaufgegenstand“, deren Geltendmachung sie sich vorbehalte, erklärt worden sei.

Nun stellt sich die Frage, ob dieser Wortlaut eine bedingte Genehmigung darstellt, welche unwirksam wäre.


Entscheidung des Gerichts


Der Bundesgerichtshof hat das verneint und dazu ganz knapp ausgeführt:

„Dass das Berufungsgericht - wenn auch ohne nähere Erörterung - die Genehmigungserklärung dahingehend auslegt, dass der von der Beklagten geäußerte Vorbehalt dem Wirksamwerden des Kaufvertrags nicht entgegensteht, ist nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte wollte den Vertrag unzweifelhaft genehmigen und sich dabei lediglich bestimmte gesetzliche Rechte vorbehalten. Darin liegt keine Bedingung, die der Wirksamkeit der grundsätzlich bedingungsfeindlichen (vgl. dazu Staudinger/Klumpp, BGB [2019], § 184 Rn. 15) Genehmigungserklärung entgegenstehen könnte. Ob der Vorbehalt geeignet ist, gesetzliche Rechte auszuschließen, ist eine andere Frage und von dem Wirksamwerden des Kaufvertrags zu trennen.“


Weiterführende Literatur


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Juristische Übungsfälle zur Stellvertretung


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