Das Stellvertretungsrecht ist ein wichtiger Teil der Rechtsgeschäftslehre, die man schon am Anfang des Jurastudiums lernen muss. Hier dürften alle Studierenden wissen, dass man als Geschäftsherr das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht genehmigen kann und das vorgenommene Rechtsgeschäft damit wirksam wird.
Wann aber liegt eine bedingte Genehmigung vor?
Grundsätzliches
Der Vertrag ist daher schwebend unwirksam bis zur
Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung. Die Genehmigung ist eine
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann ausdrücklich, aber
auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Nach § 184 I BGB wirkt die
nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Allerdings bestehen bei der Genehmigungserklärung auch
Grenzen.
So muss man sich vor Augen halten, dass die Genehmigung nach der eben genannten Vorschrift nicht unter einer Bedingung erklärt werden kann. Nach § 158 I BGB gilt:
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden
Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung
mit dem Eintritt der Bedingung ein.
Der Bundesgerichtshof hat dazu eine Entscheidung getroffen,
in der es darum ging, ob eine Erklärung überhaupt unter einer Bedingung
abgegeben wurde, was im Wege der Auslegung ermittelt werden muss.
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Nun der vereinfachte Sachverhalt
Der Käufer eines Gebäudegrundstücks ließ sich bei der
notariellen Beurkundung des Kaufvertrags von einem vollmachtlosen Vertreter
vertreten. In einem Schreiben übersandte der Käufer dem beurkundenden Notar die
notariell beglaubigte Genehmigung, wobei er darauf hinwies, dass diese „ohne
jedes Präjudiz und unbeschadet etwaiger Ansprüche gegenüber Verkäufer und/oder
Makler u.a. wegen unzutreffender Angaben zum Kaufgegenstand“, deren
Geltendmachung sie sich vorbehalte, erklärt worden sei.
Nun stellt sich die Frage, ob dieser Wortlaut eine
bedingte Genehmigung darstellt, welche unwirksam wäre.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat das verneint und dazu ganz
knapp ausgeführt:
„Dass
das Berufungsgericht - wenn auch ohne nähere Erörterung - die
Genehmigungserklärung dahingehend auslegt, dass der von der Beklagten geäußerte
Vorbehalt dem Wirksamwerden des Kaufvertrags nicht entgegensteht, ist nicht zu
beanstanden. Denn die Beklagte wollte den Vertrag unzweifelhaft genehmigen und
sich dabei lediglich bestimmte gesetzliche Rechte vorbehalten. Darin liegt
keine Bedingung, die der Wirksamkeit der grundsätzlich bedingungsfeindlichen
(vgl. dazu Staudinger/Klumpp, BGB [2019], § 184 Rn. 15) Genehmigungserklärung
entgegenstehen könnte. Ob der Vorbehalt geeignet ist, gesetzliche Rechte
auszuschließen, ist eine andere Frage und von dem Wirksamwerden des
Kaufvertrags zu trennen.“
Weiterführende Literatur
Nachdem das Recht der Stellvertretung in der juristischen
Ausbildung enorm wichtig ist, muss man sich zwingend im Detail mit der Materie beschäftigen.
Insoweit empfehle ich mein eBook* „Juristische Übungsfälle zur Stellvertretung“,
was man unter diesem Link finden kann:
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