Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs beschäftigt sich mit der Frage, wann der Anspruch des Bauträgers auf seine Vergütung verjährt. Das gibt Anlass, sich einmal mit dem Recht der Verjährung aus dem Allgemeinen Teil des BGB zu befassen.
Hier zunächst der Leitsatz des Gerichts
„Verpflichtet
sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur
Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für
Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß §
196 BGB in zehn Jahren.“
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von den Beklagten als
Gesamtschuldnern die Zahlung der letzten Rate aus einem Bauträgervertrag über
den Erwerb einer Eigentumswohnung.
Mit notariellem Bauträgervertrag vom 26. Februar 2013
veräußerte die Klägerin an die Beklagten zwei Miteigentumsanteile an einer von
der Klägerin auf klägerischem Grundbesitz zu errichtenden Anlage, verbunden mit
dem
Sondereigentum an einer näher bezeichneten Wohnung und dem Sondereigentum an
einem näher bezeichneten PKW-Abstellplatz im Untergeschoss.
Mit Bautenstandsmeldung vom 21. November 2014 erklärte
die Klägerin, das Objekt vollständig fertiggestellt zu haben. Mit Schreiben vom
24. November 2014 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass der Bautenstand
"vollständige Fertigstellung" erreicht sei, und forderte diese zur
Zahlung der letzten noch offenen Rate in Höhe von 15.711,50 € auf. Mit
Schreiben vom 8. Dezember 2014 wiesen die Beklagten die Rechnung wegen
Baumängeln zurück.
Die Beklagten haben im Rechtsstreit über die Zahlung der Vergütung
die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Gründe der Entscheidung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sei bei
einem Bauträgervertrag ein einheitlicher Vertrag gegeben, der neben
werkvertraglichen auch (soweit der Grundstückserwerb in Rede steht)
kaufvertragliche Elemente enthalte. Grundsätzlich sei bei Bauträgerverträgen
hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks Werkvertragsrecht, hinsichtlich der
Übertragung des Eigentums an dem Grundstück hingegen Kaufrecht anzuwenden.
Für den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers gelte
jedoch nicht die dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB, sondern die
zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB.
Die Norm des § 196 BGB verdränge insoweit als speziellere
gesetzliche Regelung die Vorschrift des § 195 BGB. Letztere stelle innerhalb
des Verjährungsrechts die Grundnorm dar. Sie sei jedoch nur anwendbar, wenn sie
nicht durch eine speziellere Regelung verdrängt werde. Diese spezielle
Verjährungsregelung sei auch auf den Vergütungsanspruch des Bauträgers
anwendbar.
Da es sich bei dem Vergütungsanspruch des Bauträgers um
einen einheitlichen Anspruch handele, der folglich einer einheitlichen
Verjährung unterliege, könne sich die Verjährung dieses Anspruchs nur entweder
nach § 196 BGB oder nach § 195 BGB richten. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 196 BGB (BT-Drucks. 14/7052 S. 179) ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der
Einbeziehung der Ansprüche auf die Gegenleistung in § 196 BGB über die dieser
Vorschrift bereits unterfallenden Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an
einem Grundstück hinaus ein in der Sache nicht gerechtfertigtes Ergebnis
vermeiden wollte, das bestehen könne, wenn derartige Verträge bei Geltung der
Regelverjährungsfrist für die Ansprüche auf die Gegenleistung nicht beendet
werden könnten. Diese Erwägung greife ebenfalls bei Bauträgerverträgen.
Gegen diese Beurteilung könne nicht eingewendet werden,
dass es sich bei dem Vergütungsanspruch um einen Anspruch aus einem
Mischvertrag handele, bei dem die vom Bauträger geschuldete Übertragung des
Eigentums an dem Grundstück gegenüber der Bauwerkserrichtung
von derart untergeordneter Bedeutung für das Vertragsverhältnis ist, dass § 196 BGB auf den Vergütungsanspruch nicht angewendet werden könne. Vielmehr sei die
Übertragung des Eigentums an dem Grundstück bei einem Bauträgervertrag von
wesentlichem Interesse für den Erwerber. Die mit der einheitlichen Vergütung
abgegoltenen Leistungen - auch die Leistungen betreffend die Bauwerkserrichtung
- hätten danach für den Erwerber keinen nachhaltigen Wert, wenn er nicht
Eigentümer des Grundstücks werde.
Fazit
Wie der Bundesgerichtshof aufzeigt, ist gerade der Erwerb
des Grundeigentums von hoher Bedeutung für den Erwerber beim Bauträgervertrag.
Insofern muss also hinsichtlich der Vergütung auf die 10-Jahresfrist bei
Rechten an einem Grundstück abgestellt werden.
Aus dem Fall kann man auch sehr schön sehen, wie ein solcher Vertrag aus werkvertraglichen und kaufvertraglichen Bestandteilen besteht.
Mittlerweile ist der Bauträgervertrag in der Vorschrift
des § 650u BGB speziell geregelt. Dabei wird es sich wohl nicht um eine extrem
examensrelevante Materie handeln, dennoch bietet die Entscheidung Anlass, sich
einmal mit dem Recht der Verjährung zu befassen. Hier muss man sich im
Ernstfall einfach einmal die Vorschriften der §§ 195 ff. BGB durchlesen, um
festzustellen, ob es Sondervorschriften zur Regelverjährung gibt und wie sich die
Hemmung und der Neubeginn der Verjährung gestalten.
Weiterführende Literatur
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Hier sind weitere Artikel zum Werkvertrag zu finden
Was
ist ein Werklieferungsvertrag?
Schadensersatz
nach Kündigung eines Werkvertrags
Die
Selbstbeseitigung beim Werkvertrag
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Wenn man die Entscheidung nicht kennt, kommt man wohl nie auf diese Idee. Letztlich macht es allerdings Sinn, zu diesem Ergebnis zu kommen.
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