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Donnerstag, 25. Januar 2024

Wie erfolgt der Schadensersatz bei Nutzungsentziehung einer Eintrittskarte?

 

Eintrittskarte und Schaden

Im Schadensrecht muss man gelegentlich eine Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden vornehmen, was ein kompliziertes Problem aus dem Schuldrecht darstellt. 

Im Folgenden soll untersucht werden, wie der Schadensersatz erfolgt, wenn eine Person die Eintrittskarte nicht benutzen kann, weil sie etwa durch einen Unfall oder Diebstahl daran gehindert wurde.


Differenzhypothese


Zunächst sollten sich alle Studierenden im Jurastudium einmal in die Einzelheiten des Schadensrechts einlesen. Dort gilt die Differenzhypothese, die bei der Unbenutzbarkeit einer Eintrittskarte an die Grenzen ihrer Anwendbarkeit gelangt.


Zur Verdeutlichung soll folgendes Beispiel dienen:

 

Der S fährt mit seinem Auto aus Unachtsamkeit den Spaziergänger G an, der dadurch verletzt wird. Eine Woche vorher hatte der G sich eine Eintrittskarte für das Theater gekauft, die er nun aber wegen seines Krankenhausaufenthalts nicht benutzen konnte. Kann der G hier auch Ersatz der Kosten für den Erwerb der Eintrittskarte vom S verlangen?

 

Die Haftungsbegründung stellt in dem Beispiel keine Probleme dar. Der Halter und Fahrer haftet nach der Gefährdungshaftung und dem Deliktsrecht auf Schadensersatz. Deutlich schwieriger ist die Beurteilung der Haftungsausfüllung, also der Umfang des Schadensersatzes. Das fängt beim Begriff des Schadens an und setzt sich in der Kausalität und Zurechnung fort. Nach der soeben erwähnten Differenzhypothese hat der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BGHZ 27, 181, 183; BGH NJW 1994, 2357).  Es muss also ein Vergleich der jetzigen Vermögenslage (im Zivilprozess gilt der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) mit derjenigen ohne das schädigende Ereignis stattfinden. Das ist jedenfalls einmal der Ausgangspunkt.

Was aber passiert, wenn man diese Aussage auf den oben skizzierten Fall anwendet?


Anwendung auf den Fall


Die Lösung würden lauten: Beim G bestünde auch ohne den Unfall dieselbe Vermögenslage wie mit dem Unfall, denn das Geld für die Eintrittskarte hatte er ja schon eine Woche vorher für den Erwerb ausgegeben. Dann läge insoweit logischerweise auch kein Schaden bei ihm vor, den der S zu ersetzten hätte.

 

Nun könnte man die Prüfung im Gutachten an dieser Stelle beenden und sich mit dem gefundenen Ergebnis begnügen. Das wäre allerdings etwas zu kurz gegriffen und dürfte dem Gerechtigkeitsempfinden der meisten Menschen widersprechen.

Es kann auch nicht um den Ersatz des bloßen Sachwertes der Karte selbst gehen, der allenfalls wenige Cent beträgt. Man müsste hier eigentlich davon ausgehen, dass ein Nichtvermögensschaden vorliegt, der vom Grundsatz  her nur nach § 253 BGB ersatzfähig wäre, wobei die Voraussetzungen der Norm aber nicht gegeben sind. Eine sachgerechte Lösung muss deshalb einen Kunstgriff vornehmen.

Wie dieser aussieht, wird unterschiedlich beurteilt. Die Problematik ist eine enorm intensiv diskutierte Materie im Schadensrecht.


Meinungsstreit zur Lösung

 

So könnte man mit der Frustrationstheorie die frustrierten Aufwendungen, die der Geschädigte gemacht hat, dem Vermögensschaden gleichsetzten, obgleich es sich um ein freiwilliges Vermögensopfer handelt, das in keinem kausalen Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis steht. Dann aber stellt sich das Problem, wie man in den Fällen vorgehen soll, wenn der Geschädigte gerade kein finanzielles Opfer zum Erwerb der Karte erbracht hat. Wenn im obigen Beispiel der G die Karte z.B. von seinem Arbeitskollegen geschenkt bekommen hätte, würde auch die Frustrationstheorie versagen.

 

In der juristischen Literatur findet sich deshalb überwiegend eine andere Ansicht, die in den genannten Fällen in Durchbrechung der Differenzhypothese einen Vermögensschaden annimmt. Danach gilt der Gedanke der Kommerzialisierung, sodass man der Karte einen Vermögenswert zuspricht, der sich in dem Genuss des darin verkörperten Rechts widerspiegelt.

Das Vermögen umfasst also auch Lebensgüter, die gegen Entgelt erworben werden können, wie der entgangene Genuss einer Veranstaltung. Dieser Wert ist in dem Preis für die Eintrittskarte kommerzialisiert.

Der Vorzug gegenüber der Frustrationstheorie besteht insbesondere darin, dass es für den Vermögenswert keinen Unterschied macht, ob der G die Eintrittskarte selbst gekauft oder von einem anderen geschenkt bekommen hat. Auch hat der Gesetzgeber den Ersatz von frustrierten Aufwendungen bewusst in § 284 BGB verankert, weshalb eine generelle Anwendung der Frustrationstheorie wohl nicht gewollt war.

Allerdings stellt sich dann die Frage, wo man die Grenze zieht. Gegen Geld kann man beinahe alles erwerben, sodass die Erweiterung des Vermögens auf kommerzialisierte Güter nur vorsichtig erfolgen darf, um nicht die Vorschrift des § 253 I BGB (mit ihrem grundsätzlichen Verbot des Ersatzes von immateriellen Schäden) leerlaufen zu lassen.

 

Übrigens ist in diesen Fällen auch an ein Mitverschulden zu denken. Wenn die Eintrittskarte nicht an die Person des G gebunden ist und er ohne weiteres die Möglichkeit hätte, die Karte vor der Veranstaltung noch rechtzeitig an einen anderen zu veräußern, wird man insofern eine Reduzierung oder einen Ausschluss des Anspruchs erörtern müssen.

 

Zu diesem konkreten Problem der Eintrittskarte gibt es nach meinem Kenntnisstand noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Allerdings existiert eine gefestigte Rechtsprechung zum Nutzungsausfall bei bestimmten Gebrauchsgütern.

Um die uferlose Ausweitung der Kommerzialisierung einzudämmen, hat der Bundesgerichtshof dort den Schadensersatz auf Wirtschaftsgüter von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung begrenzt (BGHZ 98, 212, 222 f.). Darüber hinaus hat das Gericht klargestellt, dass man unterscheiden muss, ob der Nutzungsentgang wegen einer Beeinträchtigung der Sache selbst oder wegen einer persönlichen Beeinträchtigung des Berechtigten erfolgt. Sofern allein die subjektive Dispositionsfähigkeit des Nutzungsberechtigten wegfällt, verneint der Bundesgerichtshof den Ersatz (BGHZ 45, 212, 219).

 

Dieser letzte Gedanke der Notwendigkeit einer Begrenzung der Kommerzialisierung kommt meiner Ansicht nach in einem Punkt besonders zur Geltung. Wenn man das obige Beispiel etwa folgendermaßen abwandelt:

 

Der S stiehlt dem G die Eintrittskarte. Nachdem der S ermittelt wurde, verklagt der G diesen auf Schadensersatz, wobei sich herausstellt, dass der G am Tage der Aufführung des Stücks im Theater mit der Grippe im Bett lag und die Veranstaltung gar nicht hätte besuchen können.

 

Der Ausgangspunkt ist zunächst derselbe. Wenn man dem Kommerzialisierungsgedanken folgt, wird man den Schadensersatz auch für eine gestohlene Karte bejahen. Kann der Umstand der Krankheit einer Schadensersatzpflicht des S nun aber entgegenstehen?

In diesem Fall hat der S also nicht auf die Person des G schädigend eingewirkt, sondern vielmehr auf die Sache, indem er die Eintrittskarte entwendet hat. Hier gibt es in der Literatur durchaus die Ansicht, dass die Haftung beim Diebstahl der Karte in dieser Situation nicht wegfällt (Gebauer, Hypothetische Kausalität und Haftungsgrund, 2007, § 12 VI. 6., S. 243):

 

„Den Einwand des Diebes, der Kartenbestohlene wäre wegen eines grippalen Infektes ohnehin nicht zur Premiere erschienen, muss sich der verschnupfte Theaterfreund nicht entgegenhalten lassen.“

 

Das halte ich nicht für zwingend. Wenn man mit dem Kommerzialisierungsgedanken einen immateriellen Schaden ausnahmsweise doch als Vermögensschaden ansieht, muss dieser wie jeder andere Schaden auch nach denselben Grundsätzen behandelt werden. In den ähnlich gelagerten Fällen des Ersatzes von Nutzungsausfall für ein Kfz z.B. hat der Bundesgerichtshof zudem ausdrücklich klargestellt, dass der Geschädigte bei einem Eingriff in den Gebrauchsgegenstand selbst für einen Ersatz auch in der Lage gewesen sein müsste, das Fahrzeug zu nutzen. Das Gericht verlangt also eine fühlbare Beeinträchtigung, die nur gegeben ist, wenn der Geschädigte die Sache nutzen wollte und konnte (BGH NJW 2009, 1663; speziell zur Erkrankung BGH VersR 1975, 37, unter III. 4.).

Im Interesse einer Eingrenzung der ohnehin schon problematischen Kommerzialisierung hielte ich einen Schadensersatz in der Abwandlung des Beispiels nicht für gegeben. Freilich lässt sich dagegen einwenden, dass es unbillig sei, dem Geschädigten beim Entzug der Karte einen Schadensersatz zu verweigern, nur weil ihm darüber hinaus eine weitere Beeinträchtigung widerfährt. Zusprechend könnte man auch entscheiden, wenn man den maßgeblichen Unterschied zum Ausgangsfall und der Abwandlung darin sieht, dass es in den dortigen Fällen um die bloße Genussmöglichkeit ging und bei dem Nutzungsausfall für Kfz um die Gebrauchsvorteile einer Sache, was generell unterschiedlich zu behandeln sei.

Mir scheint die Abwandlung dann aber dem Nutzungsausfall für eine Sache näher zu stehen. Letztlich wird der G in der Abwandlung nach meiner Lösung doch auch nicht unbillig behandelt. Die Aufführung im Theater hätte er sowieso nicht ansehen können, warum soll er dann vom Schädiger Schadensersatz für den Eintrittspreis und damit eine Besserstellung seiner Vermögensposition im Vergleich zur Situation ohne Unfall erlangen?

 

Wie soeben aufgezeigt, kann ein vom Tatsächlichen her völlig einfacher Fall, der zudem in der Praxis häufig vorkommen dürfte, durchaus Schwierigkeiten in der Begründung des Schadensersatzes im Gutachten nach sich ziehen. Es lohnt sich also für Jurastudenten, die Grundzüge des Schadensrechts einmal näher durchzuarbeiten.

Letztlich wird man im Examen natürlich keine Spezialkenntnisse im Schadensrecht verlangen. Wer aber wenigstens erkennt, dass in bestimmten Situationen ein rechtliches Problem existieren könnte und dieses kurz skizziert, wird einen Vorteil gegenüber den anderen Kandidaten haben. Als wichtige Beispiele ließen sich die Herausforderungsfälle und generell die haftungsausfüllende Kausalität sowie das Mitverschulden nennen.


Weiterführende Literatur


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Schadensrecht


Hier sind weitere Artikel zum Schadensrecht zu finden


Mitverschulden bei der Haftungsausfüllung, § 254 II 1 BGB

Dieselskandal und Schadensrecht

Schadensminderungspflicht und Kaskoversicherung

Schadensersatz bei Verletzung des Anwartschaftsrechts

Ehrverletzenden Äußerungen und zivilrechtliche Folgen



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