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Montag, 22. April 2024

Erbeinsetzung und Bezugnahme auf eine Anlage des Testaments ("testamentum mysticum")

 

Testament und Anlage

Ein interessantes Thema im Erbrecht, das jederzeit in Prüfungen im ersten juristischen Staatsexamen abgefragt werden kann, stellt die Erbeinsetzung durch ein Testament dar. Hier gibt es sehr viele kleine Einzelprobleme, von denen im Folgenden die Bezugnahme auf eine Anlage angesprochen werden soll.

Sofern ein Erblasser ein Testament errichtet und eine Anlage dazu herstellt, die nicht den Formerfordernissen entspricht, ist fraglich, ob das zur Unwirksamkeit des Testaments führt.


Entscheidung des BGH


Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung dazu folgendermaßen Stellung genommen:

Werden die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor.

Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Gemäß § 2267 Satz 1 BGB genügt es zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 BGB, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Sämtliche Verfügungen des Erblassers müssen, um wirksam zu sein, diese Formanforderungen erfüllen (BeckOGK/Grziwotz, BGB § 2247 Rn. 32 [Stand: 1. Oktober 2021]). Dabei ist es zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament, verwiesen wird.

Hingegen kann der Erblasser hinsichtlich des Inhalts der letztwilligen Verfügung grundsätzlich nicht auf Schriftstücke, die nicht der Testamentsform genügen, Bezug nehmen (sog. "testamentum mysticum").

Zulässig soll allerdings nach herkömmlicher Ansicht die Bezugnahme zum Zwecke der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmungen sein, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handele; insoweit wird nach bisheriger Rechtsprechung zwischen (zulässigen) Bezugnahmen zur näheren Erläuterung einerseits und (unzulässigen) ergänzenden oder inhaltsbestimmenden Bezugnahmen andererseits unterschieden.

Sofern die letztwillige Verfügung auslegungsfähig ist, also mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, ist zu prüfen, ob ein sich aus der formunwirksamen Anlage ergebendes Auslegungsergebnis im Testament immerhin andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist. Für eine solche Andeutung genügt allerdings nicht die Bezugnahme auf die Anlage im Testament.


Fazit


Wenn also der Erblasser erst in der formunwirksamen Anlage den oder die Erben identifiziert, wird dadurch die Form für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments nicht beachtet.


Weiterführende Literatur


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Erbrecht


Hier sind weitere Artikel zum Erbrecht zu finden


Das Vermächtnis

Die Testamentserrichtung als Willenserklärung: Notwendigkeit des Erklärungsbewusstseins

E-Mail und Erbschein

Nachweis des Erbrechts


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